Gelblichtfahrt im Bußgeldverfahren von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

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Gelblichtfahrt im Bußgeldrecht: Fachanwalt Verkehrsrecht T. Neuner-Jehle

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Gelblichtfahrt im Bußgeldverfahren

Gelblichtfahrt im Bußgeldverfahren

Nach den üblichen Verwaltungsvorschriften zur StVO muss die Gelbphase einer Ampelanlage zwischen Grünende und Rotlicht bei einer erlaubten Geschwindigkeit von 50 km/h 3 Sekunden betragen.

Diese Zeit langt üblicherweise für einen Normalfahrer um anzuhalten.

 

Schwierig kann es dann sein, wenn teils eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h vorliegt und die Gelbphase nach wie vor 3 Sekunden beträgt.  Hier muss die Gelbphase einen längeren Zeitraum umfassen, um ein rechtzeitiges Anhalten sicherzustellen.

 

Grundsätzlich ist bei Gelblicht anzuhalten. Dies kann jedoch dann nicht vermieden werden, wenn im Ausnahmefall z.B. ein LKW unmittelbar und dicht hinter dem Betroffenen fährt und die Gefahr des Auffahrens besteht.

 

Der beauftragte Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Verkehrsrecht kann in solchen Fällen die amtliche Ermittlungsakte anfordern und anhand des Ampelphasendiagrammes überprüfen, ob die vorgeschriebenen 3 Sekunden Gelblicht eingehalten wurden, bzw. inwieweit sich aus den Lichtbildern eine Gefahrensituation ergibt, die ein Anhalten unmöglich gemacht hat.

 

Abgesehen davon ist zunächst jedoch darauf abzustellen, ob der Fahrer des betroffenen Fahrzeuges überhaupt erkennbar ist (Fahrerermittlung). Ist dies nicht der Fall, so wäre es wenig sinnvoll, sich der Behörde als Fahrer bekannt zu machen und zu versuchen die Gelblichtfahrt zu rechtfertigen.

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