Halterhaftung im Bußgeldverfahren von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

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Halterhaftung im Bußgeldverfahren: Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo Neuner-Jehle

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Halterhaftung im Bußgeldverfahren

Halterhaftung im Bußgeldverfahren

Eine Halterhaftung gibt es im Ordnungswidrigkeitenrecht grundsätzlich nicht. Es gilt das Täterprinzip, d.h. die Behörde darf nicht aus der Haltereigenschaft auf den Fahrer schließen, sondern muss dieses ausdrücklich ermitteln. Hierzu s.a. unter Fahrerermittlung.

 

Ausnahmen hiervon gibt es bei Verkehrsverstößen im ruhenden Verkehr (Parkverstöße), oder auch im Bereich z.B. der Fahrzeugsicherheit (abgefahrene Reifen, etc.) Hierzu s.a. unter Betriebsleiter.

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