Abschleppen im Bußgeldrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart
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Abschleppen im Bußgeldrecht
Abschleppen durch polizeiliche Verfügung
Abschleppen durch polizeiliche Verfügung
Kann ein Fahrzeugführer die Einhaltung eines Gesamtgwichtes bei vermuteter Überladung gegenüber der Polizei nicht glaubhaft machen, so kann dessen Fahrzeug bei Weigerung bei einer Wiegung mitzuwirken abgeschleppt werden (OLG Hamm VRS 43, 394; OLG Oldenburg VRS 60, 230).
Wird sodann ein beanstandetes Übergewichtfestgestellt, hat der Betroffene die Kosten der Wiegung samt Kosten des Abschleppens zu tragen (OLG Hamm VRS 43, 394).
Abschleppen als Nothilfe
Abschleppen als Nothilfe
Das Abschleppen ist in § 15a StVO geregelt und nur als sog. Nothilfe gestattet, z.B. wenn ein Fahrzeug liegen geblieben ist und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Krafträder dürfen übrigens nicht abgeschleppt werden.
Beim Abschleppen mit Seil oder Abschleppstange müssen beide Fahrzeuge die Warnblinkanlage betätigt haben.
Auf Autobahnen ist ein Abschleppen nur bis zur nächsten Ausfahrt erlaubt.
Das Abschleppen ist grundsätzlich nur erlaubt, bis zur nächsten Stelle, an welcher das Fahrzeug ohne Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer abgestellt werden kann oder bis zur nächsten Werkstatt.
Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge
Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge
Hier ist abzustellen, ob diese auf privatem Grund abgestellt sind oder im öffentlichen Verkehrsraum.
Beim verbotswidrigem Parken auf öffentlichem Verkehrsraum wird eine Abschleppverfügung der Polizei grundsätzlich für rechtmässig gehalten, wenn ein Parken im Halteverbot, auf gekennzeichneten Behindertenparkplätzen, auf Zebrastreifen, auf Anwohnerparkplätzen oder bei abgelaufenen Parkuhren stattfindet.
Wird auf privatem Grund unberechtigt geparkt, so kann der Eigentümer oder Mieter, dessen Parkflähce blockiert ist regelmässig abschleppen lassen. Zu beachten ist, dass dieser als Auftraggeber die Abschleppkosten zunächst aus eigener Tasche zu bezahlen hat. Diese muss er sodann beim Falschparker zurückfordern, möglicherweise auch im Klageweg.
Darüber hinaus stellt das verbotswidrige Parken auf Privatgelände grundsätzlich je nach Landesrecht auch eine Ordnungswidrigkeit dar.
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