Akteneinsicht im Bußgeldrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart
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Akteneinsicht im Bußgeldrecht
Akteneinsicht im Bußgeldverfahren
Der Betroffene eines Bußgeldverfahrens hat kein Recht auf Akteneinsicht. Dieses steht alleine seinem Rechtsanwalt zu. Allerdings ist der Rechtsanwalt, welchem die amtliche Ermittlungsakte zugegangen ist berechtigt, dem Betroffenen sodann die gewünschte Akteneinsicht ztu gewähren.
Mehr hierzu siehe unter Ermittlungsakte
Beschwerderecht für unzureichende Akteneinsicht
Beschwerderecht für unzureichende Akteneinsicht
LG Köln Beschl.v. 11.10.19 -323 Qs 106/19-
- die Ausnahmevorschrift des§ 305 S.1 StPO greift jedenfalls dann nicht ein, wenn ein Rechtsmittel gegen das (künftige) Urteil nicht eröffnet ist oder die Betroffene Entscheidung im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels nicht überprüft werden kann.
- Im Bußgeldverfahren kann der Betroffene wegen der zu garantierenden „Parität des Wissens“ bzw. der „Waffengleichheit“ Verlangen, Einsicht in sämtliche existenten, zur Überprüfung der Messung erforderlichen Messeunterlagen zu nehmen, und zwar auch, soweit sich diese nicht in den Gerichtsakten, sondern in den Händen der Verwaltungsbehörden befinden.
Umfang der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren - Videodatei
Umfang der Akteneinsicht
AG Bayreuth Beschl.v. 28.09.2015 -7 Owi 131/15- = ZfS 2016, 114
Der Antrag auf Überlassung einer unkompromierten Datei in einem handelsüblichen Programm auswertbaren Format stellt nur einen Teilbereich der ohnehin zu gewährenden Akteneinsicht dar, keine Form der Aktenergänzung.
Anm.:
Häufig benötigt der Verteidiger im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit die Videodatei, aus welcher sich der vorgeworfene Sachverhalt und z.B. die Messbilder ergeben. Diese sind auch für die Überprüfung durch einen Sachverständigen (im Rahmen eines Messgutachtens) notwendig um die Messung zu überprüfen.
Daher muss nach dem AG Bayreuth zurecht eine solche Datei so an den Verteidiger übergeben werden, dass dieser, oder der Sachverständige die Datei mit einem handelsüblichen Programm auslesen und überprüfen kann.
Umfang der Akteneinsicht - sämtliche Unterlagen in der Akte
Umfang der Akteneinsicht - sämtliche Unterlagen in der Akte
AG Jena Beschl.v. 09.10.2015 -3 OWi 1534/15- = ZfS 2016, 114 f
Die Akteneinsicht erstreckt sich nicht nur auf sämtliche Unterlagen der Verwaltungsbehörde, die zu den Akten genommen worden sind, auf die der Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird, sondern auch auf alle verfahrensbezogenen Vorgänge, die möglicherweise bedeutsam für das Verfahren sind.
Anm.:
Aus dieser Entscheidung ergibt sich, was ein Verteidiger von der Behörde erwarten darf und muss, vollständige Akteneinsicht und alle sonstigen Bestandteile, die dazu dienen können, den dem Betroffenen gemachten Vorwurf zu überprüfen.
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