Anwesenheitspflicht Gerichtstermin im Bußgeldverfahren von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart
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Anwesenheitspflicht zum Gerichtstermin im Bußgeldrecht
Anwesenheit zum Gerichtstermin im Bußgeldverfahren
Erscheint der geladene Betroffene nicht zur Hauptverhandlung vor Gericht, so kann sein Rechtsanwalt die Verteidigung auch alleine übernehmen, soweit der Betroffene sich als Fahrer zum Tatzeitpunkt bekannt hat und es nur noch z.B. um technische Fragen, wie ordnungsgemäße Messung, etc. geht.
Auch im Falle einer Erkrankung des Betroffenen, oder Urlaubsabwesenheit muss dieser nicht erscheinen, soweit dies entsprechend nachgewiesen wird. In diesen Fällen ist der Verhandlungstermin allerdings zu verlegen.
Anwesenheitspflicht des Betroffenen - Einspruchsverwerfung
Beschl. OLG Bamberg v. 29.08.2012 -3 SS OWi 1092/12-
Eine Einspruchsverwerfung nach § 74 II OWiG stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn der Betroffene die Fahrereigenschaft zum Tatzeitpunkt eingeräumt und erklärt hat, dass er im hauptverhandlungstermin keinerlei Angaben machen werde.
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