Arzneimittel im Bußgeldrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart
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Arzneimittel im Bußgeldrecht
Arzneimittel im Bußgeldrecht
Ordnungswidrig handelt auch, wer ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr unter der Wirkung berauschender Mittel führt, welche in der Anlage des § 24a StVG führt. Hierbei handelt es sich um Canabis, Heroin, Morphin, Kokain, Amphetamin und Designer-Drogen.
Allerdings ist eine Ordnungswidrigkeit dann nicht erfüllt (§ 24a II Satz3 StVG) wenn eine der o.g. Substanzen aufgrund der Einnahme eines für den konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels beruht.
Allerdings muss der Betroffene dann auch nachweisen können, dass das Medikament ärztlich verordnet wurde und zur Behandlung einer bestimmten Krankheit einzunehmen war.
Wurde allerdings die vorgeschriebene Dosierung nicht eingehalten, lebt die Ordnungswidrigkeit wieder auf.
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