Blitzer-App im Bußgeldverfahren
Seit Einführung des § 23 I b in die Straßenverkehrsordnung ist nicht nur die Nutzung von Warnsystemen vor Blitzgeräten verbotswidrig, sondern auch die Nutzung von sog. "Blitzer-Apps" über ein Smartphone.
In der Praxis ist der Nachweis der Nutzung jedoch nicht so einfach von der Bußgeldbehörde zu führen. Falls das Smartphone an der Windschutzscheibe angebracht ist und die App in Betrieb ist, ist der Nachweis durch die feststellenden Beamten zwar als wohl gegeben anzusehen. Problematisch wird dies jedoch dann, wenn der Betroffene nicht alleine im Auto ist, oder nicht sicher gesagt werden kann, das die App in Betrieb war.
Mitführen eines Smatphones mit aufgerufener "Blitzer-App"
Mitführen eines Smatphones mit aufgerufener "Blitzer-App"
OLG Rostock, Beschl.v. 22.02.17 -21 Ss OWi 38/17 (Z)- = BeckRS 2017, 103960 = NJW-Spezial 2017, 266
Auch das Mitführen eines betriebsbereiten Mobiltelefons mit aufgerufener "Blitzer-App" erfüllt den Verbotstatbestand des § 23 I b StVO
Nicht nur herstellerseits entsprechende Geräte fallen unter die Verbotsnorm des § 23 I b StVO, sondern auch Smartphones mit sogenannten "Blitzer-Apps".
OLG Celle (NJW 2015, 3733