Bußgeldbescheid im Bußgeldverfahren von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart
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Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert über
Bußgeldbescheid im Bußgeldverfahren
Der Bußgeldbescheid von Fachanwalt für Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle
Hat eine Bußgeldbehörde gegen einen Betroffenen einen Bußgeldbescheid erlassen und dieser geht dem Betroffenen zu, so muss dieser zwingend binnen zweier Wochen hiergegen Einspruch einlegen, ansonsten gilt dieser als rechtskräftig, selbst wenn der Betroffene unschuldig ist.
Ist der Bußgeldbescheid zugegangen, der Betroffene jedoch durch Urlaub, schwerer Krankheit, etc an der Wahrung der Einspruchsfrist gehindert, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Dies sollte jedoch einem auf Ordnungswidrigkeiten spezialisierten Anwalt überlassen werden.
Unerheblich, ob Sie sich im Rahmen der "Anhörung" zur Sache eingelassen haben, es folgt zwingend der Bußgeldbescheid.
Fristen:
Ab Zugang des Bußgeldbescheides bei Ihnen beginnt eine 2-wöchige Einspruchs-Frist zu laufen. Unabhängig, ob Sie den Einspruch begründen, oder nicht, wenn Sie binnen obiger Frist keinen Einspruch gegend en Bußgeldbescheid einlegen, wird dieser unerschütterlich rechtskräftig. Selbst, wenn Sie überhaut nicht der Fahrer waren ! Rechtsmittel hiergegen sind dann nicht mehr möglich.
Und wichtig, es kommt beim Einspruch nicht auf das Datum des Poststempels an, sondern alleine auf den Eingang bei der Behörde !!!
Es ist jedoch möglich, den Einspruch an die Behörde fristwahrend zu faxen.
Achtung: ein Einspruch per EMailgenüft der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform nicht und wird nicht als fristwahrend gewertet !!!
Sollten Sie unverschuldet die Frist versäumen (Urlaub, Krankheit, etc.), so ist ein Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand möglich.
Ein solcher Antrag ist jedoch nur binnen einer Woche ab Kentnis der Fristversäumnis möglich und muss auch sehr genau begründet werden.
Ausserdem muss zeitgleich mit diesem Antrag der Einspruch nachgeholt werden.
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid:
Ist ordnungsgemäß und formal richtig Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt, so ist zumindest die ablaufende Frist gewahrt und es kann in Ruhe das weitere Vorgehen überlegt werden.
Im Regelfall wird der Zugang der amtlichen Ermittlungsakte abgewartet.
Im Falle keinerlei Einwendungsmöglichkeiten zu finden sind, stellt sich nun die Frage, wie weiter verfahren wird.
Zum einen kann die Rechtskraft des Bußgeldbescheides deutlich hinausgezögert werden, z.B. mit dem Vorteil, dass alte Punkte infolge Fristablaufes gelöscht werden müssen.
Allerdings liegt der nachteil einer Verzögerung darin, dass erst mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides die 2-Jahres-Frist zu laufen beginnt, bis Punkte wieder gelöscht werden.
Meist liegt jedoch ein größerer Vorteil darin, das Verfahren zu verzögern, da der Vorwurf auch verjähren kann. Ist Verjährung eingetreten, so kann der Bußgeldbescheid keine nachteilige Wirkung mehr entfalten.
Näheres hierzu unter Verjährungsregel bei Ordnungswiedrigkeiten.
Wirksamkeit des Bußgeldbescheides
Die vorgeworfene Tat muss genau bezeichnet sein, ansonsten ist der Bußgeldbescheid unwirksam. Es muss für jeden Durchschnittsbürger erkennbar sein, was ihm vorgeworfen wird (BGH 23, 336; BayObLG DAR 1998, 478).
Fehlt lediglich der Vorname, beinhaltet der Bescheid eine falsche Uhrzeit oder fehlt diese ganz, ist das Geburtsdatum unrichtig oder der Geburtsort, so ist dies unschädlich, wenn eine Verwechslung der Person ausgeschlossen ist.
Wird eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) als Adressat ausgewiesen, so ist der Bescheid grds. unwirksam, da Betroffener nur eine natürliche Person sein kann.
Wesentlicher Inhalt eines Bußgeldbescheides ist auch die Höhe der Geldbuße. Ist eine solche nicht vorhanden, kann diese auch später nicht mehr festgesetzt werden. Das gleiche muss gelten für ein Fahrverbot ohne zeitliche Beschränkung.
Auch die Rechsmittelbelehrung ist wesentlicher Bestandteil eines Bußgeldbesheides. Fehlt der Hinweis, dass und in welcher Zeit Einspruch eingelegt werden muss, kann in diesem Falle ebenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden.
Zur Sicherheit sollte jedoch gegen jeden Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein fehlerhafter Bußgeldbescheid nicht noch wirksam geheilt werden kann.
amtliche Ermittlungsakte in Bußgeldsachen
Ohne Einblick in die Ermittlungsakte kann eine Verteidigung gegen einen Bußgeldbescheid nicht vernünftig und ordnungsgemäß vorgenommen werden. Diese erhält allerdings lediglich der Verteidiger des Betroffenen.
Der Verteidiger des Betroffenen legitimiert sich zunächst bei der Behörde für den Betroffenen und fordert die amtliche Ermittlungsakte an. Im Falle schon ein Bußgeldbescheid erlassen wurde, wird zeitgleich gegen diesen Einspruch eingelegt.
Sobald die Ermittlungsakte vorliegt, kann der Verteidiger diese prüfen, inwieweit das Täterlichtbild hinreichend ist, um den Betroffenen als Fahrer erkennen zu lassen, inwieweit Messfehler vorliegen und ob formale Voraussetzungen eingehalten worden sind.
Liegt der Verdacht eines Messfehlers vor, so kann ein sog. Privatgutachten veranlasst werden, in welchem ein auf Bußgeldsachen spezialisierter Sachverständiger die Messung und das Messverfahren überprüft.
Diese Kosten werden von einer vorhandenen Rechtschutzversicherung übernommen.
Selbst im Falle keine hinreichenden Erfolgsaussichten vorliegen, kann der Verteidiger das Bußgeldverfahren häufig sehr lange verzögern mit der Folge, dass mögliche Voreintragungen (Altpunkte) getilgt werden und erst hiernach die neuen Punkte eingetragen werden.
Weiter kann auch im Falle eines Fahrverbotes hierdurch die Möglichkeit geschaffen werden, einen deutlich günstigeren Zeitraum zu finden, in welchem es genommen werden muss.
Zur Möglichkeit des Wegfalles des Fahrverbotes gegen Erhöhung der Geldbuße s.a. unter Fahrverbot.
Der mangelhafte Bußgeldbescheid
Ein Mangel eines Bußgeldbescheides sind nur dann relevant, wenn sie eine Abgrenzung des Schuldvorwurfes in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht nicht ermöglichen oder zu einer Unmöglichkeit der Vollstreckung einer Rechtsfolge im Falle des Rechtskrafteintritts führen.
In der Praxis haben vor allem inhaltliche Mängel des Bußgeldbescheids erhebliche Bedeutung, wenn sie sich auf die Informationsfunktion, die Abgrenzungsfunktion, wie auch die Funktion des Bußgeldbesheides als Vollstreckungsgrundlage beziehen.
Im Falle der Bußgeldbescheid unter (wesentlichen) Mängeln hinsichtlich der Abgrenzungsfunktion leidet, so führt dies zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides. Wird daher z.B. die betroffene Person im Bußgeldbescheid mangelhaft bezeichnet, kann die die Unwirksamkeit des Bescheides zur Folge haben.
Die Prüfung des Bußgeldbescheides lautet daher wie folgt:
- Ist dem Bescheid zweifelsfrei zu entnehmen, wem genau die Tat zur Last gelegt wird, bzw. kann der Betroffene dem Bescheid sicher entnehmen, dass er gemeint ist ?
- Ist aus dem Bescheid zweifelsfrei ersichtlich, welche Tat dem Betroffenen vorgeworfen wird, bzw. weiß der Betroffene, was ihm vorgeworfen wird ?
- Lässt sich dem Bescheid zweifelsfrei entnehmen, welche Rechtsfolgen dem Betroffenen drohen ?
Weisst der Bußgeldbescheid Mängel bei Tatzeit-, Tatort- und Tatgeschehensangaben auf, so führt dies dann zur Unwirksamkeit des Bescheides, wenn durch die fehlende oder fehlerhafte Angabe die Gefahr der Verwechslung des Tatgeschehens mit einem anderen Lebenssachverhalt besteht. Somit, wenn der Betroffene auch aus den weiteren Angaben des Bußgeldbeshceids nicht entnehmen kann, welche Tat bzw. welcher historische Vorgang ihm zur Last gelegt wird.
Handelt es sich um einen Verkehrsverstoß, welcher jedem Verkehrsteilnehmer jederzeit passieren kann, dann sind die genauen Angaben von Tatzeit, Tatort und Tatgeschehen grds. unverzichtbare Abgrenzungskriterien. Eine flasche oder fehlerhafte Angabe schadet nur dann nicht, wenn der Betroffene nach dem Verstoß angehalten wurde, da sodann eine Verwechslungsgefahr ausscheidet (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 307).
Wird im Bescheid die Person des Betroffenen mangelhaft bezeichnet, so kann dies ebenfalls die Unwirksamkeit des Bescheides nach sich ziehen. Entscheident ist hier, ob sich die Identität des Betroffenen aus den restlichen verbleibenden Angaben des Bescheids noch zweifelsfrei feststellen lassen und ob eine Verwechslung ausgeschlossen werden kann (BGHSt 23, 336 = NJW 1970, 2222).
Sind Mängel bei der Benennung von Rechtsfolgen vorhanden, so führt dies zur Unwirksamkeit des Bescheides, wenn dieser unzulässige oder unbestimmte Rechtsfolgen ausspricht und daher nicht mehr vollstreckt werden kann.
Derartige Mängel sollten der Behörde vom Verteidiger mitgeteilt werden. Zu beachten ist jedoch, dass die Behörde bei zu schneller Mitteilung der Mängel innerhalb der Verjährungsfrist von 3 Monaten noch einen korrigierten Bußgeldbescheid erlassen kann ! Hier kann Zuwarten angebracht sein !
Der Bußgeldbescheid muss die zur Last gelegte Tat genau bezeichnen !
Ist die dem Betroffenen zur Last gelegte Tat im Bußgeldbeshceid nicht genau bestimmt, so ist dieser unwirksam.
Dies wird von mehreren Amtsgerichten so gesehen (VA 17, 220; VA 18, 31). Auch das AG Schleswig (Beschl.v. 05.07.18 -53 OWi 107 Js 8757/18) hat ein Verfahren aus diesem Grunde eingestellt.
Wird im Bußgeldbescheid dem Betroffenen eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen, dort jedoch als Tatort nur die Strassenbezeichnung ohne nähere Eingrenzung genannt, besteht für die Tatbegehung eine erhebliche räumliche Varianz. Dann besteht die Gefahr, dass die Tat mit einer anderen ordnungswidrigen Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen verwechselt wird.
Nach dem AG Husum (VA 17, 220) darf sich der Bußgeldbescheid bei der Ortsangabe nicht nur auf die Benennung einer Bundesstrasse beschränken, ohne eine örtliche Eingrenzung vorzunehmen.
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