Datenschutz im Bußgeldverfahren von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart
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Datenschutz im Bußgeldverfahren
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Einstellung bei erheblichem Verfahrensverstoß der Bußgeldbehörde gegen datenschutzrechtliche Vorschriften
AG Landstuhl Beschl.v. 26.10.2015 -2 OWi 4286 Js 7129/15- Der Verkehrsanwalt 2016, 81
- Das Verfahren war aus Gesichtspunkten des Opportunitätsgrundsatzes einzustellen. Denn vorliegend liegt ein erheblicher Verfahrensverstoß der Bußgeldbehörde gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, der zwar den staatlichen Strafanspruch im konkreten Falle nicht an sich beseitigt, jedoch so erheblich i.S. vorsätzlichen Vergehens ist, dass vorliegend eine Sanktionierung mittels der Rechts- und Regelfolgen der BKatV damit nicht zu vereinbaren wäre.
- Nachdem für das Handeln der Behörde die Einstellung nach § 47 OWiG schon dann anerkannt ist, wenn Richtlinien nicht beachtet werden, muss erst recht die Einstellung des Verfahrens erfolgen, wenn wie hier ein Gesetzesverstoß vorliegt.
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