Ermittlungsakte im Bußgeldrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

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Elektrorollstuhlfahrer im Bußgeldverfahren - Fachanwalt Verkehrsrecht

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Ermittlungsakte im Bußgeldverfahren

Ermittlungsakte im Bußgeldverfahren

Zur Erstellung einer ordnungsgemäßen Vrteidigung benötigt der Anwalt Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte, weswegen er diese sodann auch anfordern wird.

Steht dem Anwalt diese Vollmacht jedoch nocht nicht zur Verfügung, da ihm das Mandat vorerst per Telefon oder sonstige Kommunikationsmittel erteilt wurde, wird er gleichwohl bereits tätig werden, zum einen um mögliche Fristen zu wahren, zum anderen jedoch auch, um sogleich die Ermittlungskte anzuforern.

Regelmässig bedient er sich hierbei der Formulierung:

... unter anwaltlicher Versicherung ordnungsgemäßr Beauftragung zeigen wir an, dass uns Herr/Frau ... mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen betraut und den Unterzeichner zu ihrem Vrteidiger bestellt hat. ...

 

Teils veweigern Bußgeldstellen die Ausfolgung der amtlichen Ermittlungsakte ohne konkrete Vorlage einer schriftlichen Vollmacht.

Hiergegen sollte sodann ein Antrag auf gerichtliche Entscheiung nach § 62 OWiG gestellt werden und im Falle der Zurückweisung durch Beschluss zu Beginn der Hauptverhandlung die Aussetzung des Verfahrens nach § 145 StPO beantragt werden.

Eine schriftliche Vollmacht ist in diesem Verfahrensstadium lediglich im Hinblick auf § 51 III OWiG, also nach Zustellung an den Verteidiger relevant, nicht zum Nachweis eines erteilten Mandates zur Verteidigung des Betroffenen.

Recht auf Einsicht in Bedienungsanleitung des Messgeräts

OLG Naunburg Urt.v. 05.11.2012 -2 Ss (Bz) 100/12- NJW-Spezial 2012, 139

Die Verteidigung hat im Bußgeldverfahren ein Recht auf Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitsmessgerätes. Eine unzureichende Gewährung von Akteneinsicht beschränkt das Recht auf Verteidigung in unzulässiger Weise.

Soweit diese Einsicht in die Bedienungsanleitung gewährt wird, verweist die Bußgeldbehörde häufig darauf, dass diese nur in den Räumen der Polizeidienststelle, bzw. der Verwaltungsbehörde genommen werden könne, da eine Anfertigung und Übersendung von Kopien unzumutbar sei (AG Gelnhausen, NZV 2011, 362).

Nach anderer Auffassung soll der Verteidiger dann einen Anspruch auf Übersendung der kopien haben, wenn der Kanzleisitz weit von der Verwaltungsbehörde entfernt ist (AG Lüdinghausen, BeckRS 2012, 04226).

Festzuhalten ist es jedoch, dass es dem Grundsatz des "fair trial" nicht entspricht, wenn Verteidigern lediglich Gelegenheit zur Einsicht in die Gebrauchsanwesiung gewährt wird. Das Argument, die Anfertigung einer Kopie sei der behörde nicht zumutbar und das Original werde ständig benötigt, ist nicht aussagekräftig, zumal die Ermittlungsakte ansonsten eh an die Verteidigung übersandt werden muss und zunehmend seitens der Behörden schon als komletter Kopiensatz übersandt wird.

ie Einhaltung der Grundsätze des fairen Verfahrens ist immer zumutbar (s. hierzu Cierniak, ZfS 2012, 664).

Recht auf Einsicht in die Lebensakte des Messgeräts

 

Anm.:

Die Lebensakte eines Messgeräts gibt Auskunft über z.B. Reparaturen desselben, Software-Updates, etc.

Einsichtsrecht auf "Lebensakte" eines Blitzgerätes

OLG Jena Beschl.v. 01.03.16 -2 OLG 101 Ss Rs 131/15

  1. Verweigert die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren dem Betroffenen die Einsicht in die Lebensakte des Geschwindigkeitsmessgeräts, darf das Gericht einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Beiziehung der Lebensakte grundsätzlich nicht alleine mit der Begründung zurückweisen, der Betroffene habe keine konkreten Anhaltspunkte für eine sich aus der Lebensakte ergebenden Fehlerhaftigkeit oder Unverwertbarkeit des Messergebnisses vorgebracht.
  2. Hat die Veraltungsbehörde dem Betroffenen im Vorfeld der hauptverhandlung mehrfach und dezidiert die Einsicht in die Lebensakte verweigert, braucht er sich nach der Verurteilung grundsätzlich nicht erneut um Einsichtnahme zu bemühen, ohne dass ihm dies im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerderüge des Unterbleibens der Beiziehung der Lebensakte durch das Gericht entgegengehalten werden darf.

Der Verteidiger hat einen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht und über deren Durchführung willkürfrei entschieden wird.

BVerfG Beschl.v. 14.09.11 -2 BvR 449/11-

 

Dem Fall liegt ein Akteneinsichtsgesuch eines Verteidigers zugrunde, auf welches das Gericht an diesen schrieb,  es läge keine Vollmacht vor, der Verteidiger möge Akteneinsichts auf der Geschäftsstelle des Gerichtes vornehmen.

Das BVerfG führte hierzu aus:

... Die Gewährung von Akteneinsicht nur auf der Geschäftsstelle des Gerichts ist objektiv willkürlich. (...) Nach allgemeiner Ansicht ist die Beauftragung eines Wahlverteidigers formlos möglich. Für den Nachweis der Beauftragung soll rgelmässig die Anzeige des Verteidigers genügen.

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