Erscheinen zum Gerichtstermin im Bußgeldverfahren von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart
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Erscheinen zum Gerichtstermin im Bußgeldverfahren
Erscheinen zum Gerichtstermin im Bußgeldverfahren von Fachanwalt für Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle
Erscheinen des Betroffenen zum Hauptverhandlungstermin
Wird im Bußgelverfahren vom Gericht eine Hauptverhandlung bestimmt, so wird der Betroffene hierzu geladen und sein Erscheinen wird angeordnet.
Im Falle jedoch der Betroffene sich zur Sache soweit einlässt, dass er sieine Fahrereigenschaft zum Tatzeitpunkt einräumt und der Verteidiger umfassend über die witschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Betroffenen informiert ist, kann das Gericht ihn vom Erscheinen zur Hauptverhandlung entbinden.
Hierzu muss der Verteidiger allerdings einen sog. Entbindungsantrag stellen.
Befreiung vom persönlichen Erscheinen im Hauptverhandlungstermin; Erklärung durch den Verteidiger
LG Meiningen, Beschl. v. 22.08.05 zfs 2006,115
Bei der Beurteilung der Frage, ob von dem Betroffenen ein Beitrag zur Aufklärung i.S.d. § 73 II OwiG zu erwarten ist, kann es keinen Unterschied machen, ob diese Erklärung vom Betroffenen oder seinem Verteidiger stammt.
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