Fahrverbot im Bußgeldrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

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Fahrverbot im Bußgeldverfahren

Fahrverbot im Bußgeldverfahren von Fachanwalt für Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle

Das Fahrverbot um Bußgeldverfahren

 

Das Fahrverbot im Bußgeldverfahren stellt ausdrücklich keine Strafe dar, sondern ist reine Nebenfolge, d.h. wird eine Ordnungswidrigkeit ab einem bestimmten Schwellenwert, z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h außerorts, oder 31 km/h innerorts vorgeworfen, wird automatisch ein Fahrverbot von einem Monat ausgesprochen.

Zu beachten ist, dass auch regelmässig von fahrlässiger Begehungsweise ausgegangen wird, also eine quasi versehentliche Geschwindigkeitsüberschreitung. Wird eine solche als Vorsatztat gewertet (z.B. "ich hatte es eilig"), wird automatisch ein Fahrverbot von zwei bis drei Monaten ! angedroht.

 

Aber auch schon ein einmonatiges Fahrverbot greift stark in die persönliche Spähre des Betroffenen ein, insbesondere dann, wenn er aus beruflichen und/oder privaten Gründen dringend auf seinen Führerschein angewiesen ist. Existenzbedrohend kann selbst ein einmonatiges Fahrverbot somit bei Außendienstlern, Taxifahrern oder sonstigen Berufskraftfahrern werden, häufig droht hier eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder Wegfall von Kunden.

 

Der Gesetzgeber hat jedoch ausdrücklich die Möglichkeit offen gelassen, bei Nachweis solcher erheblichen Härten im Falle eines Fahrverbotes, dieses in eine erhöhte Geldstrafe umzudeuten, d.h. Wegfall des Fahrverbotes gegen erhöhte Geldbuße, welche dann zumeist verdoppelt wird.

 

Allerdings sind die Anforderungen an diese beruflichen oder privaten Härten sehr hoch und müssen nachgewiesen werden. In solchen Fällen ist es dringend nötig, sich mit einem auf Verkehrsrecht und Ordnungswidrigkeiten spezialisierten Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Verkehrsrecht in Verbindung zu setzen, damit eine entsprechende Erklärung gegenüber der Bußgeldbehörde oder dem Gericht vorbereitet und abgegeben werden kann.

 

Lassen Sie sich rechtzeitig beraten und vergessen Sie auf keinen Fall, gegen einen Bußgeldbescheid rechtzeitig Einspruch einzulegen (spätestens 2 Wochen nach Erhalt), ansonsten wird dieser rechtskräftig und es gibt keine Möglichkeit mehr hiergegen etwas zu tun.

 

Nachfolgend eine Auflistung von Urteilen, in welchen das Fahrverbot weggefallen ist.

 

siehe auch Umdeutung Fahrverbot gegen erhöhte Geldbuße

Abgabe des Führerscheins bei Fahrverbot

Der Führerschein (nationale Führerschein, auch Ersatz- oder Bundeswehrführerschein, sowie ein gültiger  internationaler Führerschein) ist bei Bewirken des Fahrverbotes abzugeben. Verwahrt wird auch der Führerschein einer Behörde eines Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern ein ordentlicher Wohnsitz im Inland besteht. Eine Führerscheinverwahrung bei einer anderen als der das Fahrverbot aussprechenden Behörde ist in Baden-Württemberg nicht möglich !

Sollte der Führerschein nicht rechtzeitig in amtliche Verwahrung gegeben werden, wird behördenseits dessen Beschlagnahme durch die Polizei veranlasst. Ein behaupteter Verlust muss durch die Abgabe einer strafbewehrten eidesstattlichen Versicherung bekräftigt werden. Hier sollte diese entweder bei der Behörde abgegeben werden oder durch einen versierten Rechtsanwalt vorformuliert.

Unabhängig von der Wirksamkeit des Fahrverbots (Rechtskraft bzw. 4 Monate danach) beginnt die Verbotsfrist erst mit der Abgabe des Führerscheins ! Im Falle des Verlustes mit Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beginnt die Verbotsfrist mit der Abgabe zu laufen. Eine verspätete Abgabe bewirkt also automatisch eine Verlängerung des Fahrverbots.

Jedes Führen eines Fahrzeugs auf die Dauer des Fahrverbots stellt stellt eine Straftat (Fahren trotz Fahrverbots) dar und wird nach § 21 StVG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet. Daneben kommt nach §§ 69, 69a  Strafgesetzbuch (StGB) die gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von 6 Monaten bis zu 5 Jahren, sowie nach § 74 StGB die Einziehung des verbotswidrig benutzten Fahrzeugs in Betracht.

Ob mehrere in einen Zeitraum fallende Fahrverbote parallel oder nacheinander zu vollstrecken sind, muss infolge der uneinheitlichen Rechtsprechung im Einzelfall geprüft werden. Das Ordnungswidrigkeitenrecht bietet bei unterschiedlicher Auffassung aber auch hierzu verlässlichen Rechtsschutz.(siehe "Antrag auf gerichtliche Entscheidung").

Bei einem Fahrverbot ruht die Fahrerlaubnis lediglich im Gegensatz zu deren Entziehung. Das heißt, der Führerschein wird nach Ablauf der Verbotsfrist ohne weitere Voraussetzung wieder ausgehändigt. Regelmässig wird dieser sodann von den Behörden einige Tage zuvor zurückgesandt mit einem Hinweis, ab wann der Betroffene wieder mit seinem Fahrzeug fahren darf.

Abgabe des Führerscheins bei Fahrverbot

AG Parchim Beschl.v. 18.12.2012 -5 OWiG 424/12-

Der Verkehrsanwalt 2013, 44

Der Führerschein gelangt nicht nur dann in "amtliche Verwahrung", wenn er bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde eingeht, sondern auch dann, wenn ihn jede andere Ordnungsbehörde entgegennimmt.

Prüfungsreihenfolge Fahrverbot

Prüfungsreihenfolge beim Fahrverbot

OLG Celle Beschl.v. 12.12.14 -322 SsBs 241/13- zfs 15, 413

Nach ständiger Rspr. des OLG Celle lerlangt jede Verhängung eines Fahrverbots eine sog. zweistufige Prüfung und deren Darlegung in den Urteilsgründen. Danach ist zunächst zu prüfen, ob aufgrund besonderer äußerer oder subjektiver Umstände ausnahmsweise von der Verhängung vom Fahrverbot -ggf. unter Erhöhung der nach dem Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelgeldbuße- abgesehen werden kann. Sodann ist abzuwägen, ob eine außerordentliche Härte als Folge des Fahrverbots dessen Verhängung entgegensteht.

Absehen vom Fahrverbot - Grundsätze

KG Beschl.v. 11.07.14 -3 Ws (B) 355/14 - 162 Ss 97/14- zfs 2015, 412

  1. Eine unkritische Würdigung der Einlassung des Betroffenen und seiner Zeugen rechtfertigt nicht, vom Verhängen eines Fahrverbotes abzusehen.
  2. Wer leichtfertig das Verhängen eines Fahrverbots (hier: Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 31 km/h) riskiert, kann sich nicht ohne Weiteres auf die beruflichen Konsequenzen berufen, um das Regelfahrverbot zu vermeiden.

Anm:

Wird nach dem Bußgeldkatalog ein Fahrverbot verhängt,  so geht das Gericht regelmässig von einem groben Pflichtenverstoß im Straßenverkehr aus.

Das Gericht darf nun, um das Fahrverbot in eine erhöhte Geldbuße umzudeuten nicht einfach nur dem Betroffenen oder Zeugen glauben, dass eine große berufliche Härte vorliegt, falls das Fahrverbot verwirkt wird, es muss im Zweifel eine solche genau prüfen.

Der Anwalt des Betroffenen hat daher darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass der Betroffene seine Fahrerlaubnis aus beruflichen Gründen benötigt (z.B. Vorlage des Arbeitsvertrags), dass dem Betroffenen eine arbeitgeberseitige Kündigung droht falls das Fahrverbot verhängt wird (Schreiben des Arbeitgebers mit Kündigungsandrohung in diesem Falle, ggf. muss der Arbeitgeber als Zeuge angeboten werden), es ist darzulegen, dass der Betroffene keinen Urlaubsanspruch mehr besitzt oder aus betrieblichen Gründen ein solcher auf absehbare Zeit nicht genommen werden kann, ...

Erst dann und bei sorgfältiger Vorbereitung kann eine Behörde oder ein Gericht von einem Fahrverbot absehen.

Tatrichterliches Ermessen bei Regelsanktionen

OLG Köln Beschl. v. 03.11.06 zfs 2007,173

Der Grundsatz dass die Rechtsfolgenbemessung des Tatrichters bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren ist, gilt auch für Ordnungswidrigkeiten mit Regelsanktion (hier: absehen vom Fahrverbot).

Fahrverbot und Richterermessen

OLG Dresden Beschl. v. 19.10.2005 –Ss (Owi) 542/05 MittBl. der Arge 2/2006

Der Tatrichter ist nicht zwingend an die Indizwirkung der Regelbeispiele gebunden. Ihm bleibt Raum für Entscheidungsfreiheit. In der Rechtsbeschwerdeinstanz ist nur eine eventuelle Ermessensunterschreitung zu prüfen.

Höhere Geldbuße und Wegfall des Fahrverbotes      
Beschl. d. OLG Hamm v. 02.07.07 –3 Ss Owi 360/07-

Kommt die Anordnung eines Regelfahrverbotes wegen des langen Zeitablaufes (2 Jahre) zwischen Tat und deren Ahndung nicht mehr in Betracht, darf das Absehen vom Fahrverbot auch nicht eine Erhöhung der Geldbuße nach sich ziehen.

Beschränkung des Fahrverbots auf bestimmte Fahrzeuge

Nutzung von KFZ ab Gesamtgewicht von 7,5 t, im Falle der Arbeitgeber bei Fahrverbot Kündigung auspricht.

AG Dortmund Urt.v. 21.11.17 -729 OWi-264 Js 1751/17-279/17

Verkehrsrecht aktuell 2018, 161

Allerdings ist diese Fahrverbotsbeschränkung nach dem AG Dortmund kein Fall des teilweisen Absehens vom Regelfahrverbot. § 4 IV BKatV sei daher bei einer Beschränkung nicht anzuwenden.

Beschränkung des Fahrverbots auf Fahrzeuge mit bestimmter Motorleistung, z.B. 44 kw ?

Nach AG Dortmund (DAR 18, 218) zulässig.

Ausnahme für Fahrten mit Krankenwagen vom Fahrverbot

OLG Bamberg, Urt.v. 09.11.17 -3 Ss OWi 1556/17- IWW Abr-Nr.: 199279

Nach dem OLG Bamberg kann für die Nutzung von sog. Krankenkraftwagen wegen ihres bloßen Verwendungszwecks und ihrer Ausrüstung hinausgehende bauartbedingte Abgrenzbarkeit von anderen Kraftfahrzeugen derselben Fahrzeugart gem. § 25 I S.1 StVG eine  Ausnahme vom bußgeldrechtlichen Fahrverbot gemacht werden.

 

Dies entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung (BayObLG zfs 89, 359; OLG Düsseldorf VA 08, 51; auch Deutscher in Burhoff, Handbuch für das strtaßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., 2018, Rd-Nr. 1499 ff). Abzustellen ist aber immer auf die entsprechende Fahrzeugart.

Absehen Fahrverbot wegen Verlust Arbeitsplatz

Wegfall Fahrverbot wg angedrohter Kündigung des Arbeitsverhältnisses

KG Beschl. v. 24.02.2016 -3 Ws(B) 95/16 -  162 Ss 18/16

NJW 2016, 1110

Das Absehen vom Fahrverbot wegen angedrohter Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann keinen Bestand haben, wenn der Tatrichter seine Feststellungen ausschließlich auf die durch ein verlesenes Schreiben des Arbeitgebers untermauerte Angaben des Betroffenen stützt und die Urteilsgründe eine kritische Auseinandersetzung, ob sich seine Angaben im Ergebnis lediglich als durch das Fahrverbot bedingte berufliche Nachteile oder Unbequemlichkeiten darstellen, vermissen lassen.

 

Anm.:

Dies stellt im Regelfall die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bei "lediglich" Vorlage einer schriftlich angedrohten Arbeitgeberkündigung dar.

Meist genügt den Amtsgerichten jedoch das Schreiben selbst und auch die Angabe und der Nachweis weiterer Umstände, wie Urlaubssperre, ...

Absehen vom Fahrverbot wegen drohender Kündigung

AG Berlin-Tiergarten Urt.v. 03.02.16 -(342 OWi) 3022 Js-OWi 12912/15 (490/15)- = zfs 2016, 533

  1. Bei der besonders kritischen Prüfung des Vortrags des Betroffenen zum Absehen vom Fahrverbot wegen eines drohenden Arbeitsplatzverlustes kann ohnehin nur dann von einem Fahrverbot abgesehen werden, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass der behauptete Arbeitsplatverlust die unausweichliche Folge des Fahrverbots ist.
  2. Daran fehlt es, wenn dem Betroffenen zuzumuten ist, durch eine Kombination von verschiedenen Maßnahmen (Urlaub, Nutzung des Fahrrads, Benutzung anderer Verkehrsmittel usw.) die Zeit eines Fahrverbots zu überbrücken und für die dadurch entstehenden finanziellen Belastungen notfalls einen Kredit aufzunehmen.
  3. Es ist dem Betroffenen zudem zumutbar, sich gegen eine offenkundig unberechtigte arbeitsrechtliche Kündigung gereichtlich zu wehren.

 

Anm.:

Keinesfalls repräsentatives Urteil für gleichartige Fälle ! Ist vom Betroffenen nachgewiesen, dass er den Führerschein aus beruflichen Gründen benötigt und er mit einer arbeitgeberseitigen Kündigung im Falle des Fahrverbots rechnen muss, kann er keinesfalls auf die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage verwiesen werden.

Die Anforderungen des AG Berlin-Tiergarten sind hier unüblich hoch gesetzt !

Fahrverbot auch bei beruflichen Schwierigkeiten

OLG Hamm Beschl. v. 06.02.06 = NZV 2007,259

Liegen die Voraussetzungen eines Regelfahrverbotes vor, so ist dieses grds. auch bei einem Taxifahrer zu verhängen.

 

Praxishinweis:

Die Regelfahrverbote nach § 25 StVG, § 4 BKatV enthalten eine Vorbewertung des Gesetzgebers dahingehend, dass die Verstöße sich als besonders gefährliche Verhaltensweisen darstellen, deren Begehung in objektiver und subjektiver Hinsicht in der Regel ein Fahrverbot indizieren. Diese Indizwirkung ist jedoch zu verneinen, wenn Umstände vorliegen, die das Tatgeschehen aus dem Rahmen der typischen Begehungsweise einer entsprechenden Ordnungswidrigkeit herausheben. Insbesondere in den Fällen des sog. Augenblicksversagens kann der, der Verhängung eines Fahrverbotes erforderliche Schweregrad zu verneinen sein.

Darüber hinaus kann auch die Verhängung eines Fahrverbotes sich als unverhältnismäßige Reaktion darstellen. Nach der insoweit sehr restriktiven Rechtsprechung ist dieses in der Regel nur der Fall, wenn der Verlust des Arbeitsplatzes oder eine sonstige Existenzvernichtung droht. Darüber hinaus muss das Absehen vom Fahrverbot eingehend und nachvollziehbar im Urteil begründet werden.

Absehen vom Fahrverbot bei möglicher Existenzvernichtung

AG Gießen -5202 OWi 107 Js 11549/12- NVZ 2013, 52

Von einem Fahrverbot kann -gegen Verdoppelung der Geldbuße - abgesehen werden, wenn dieses für den Betroffenen existenzvernichtend sein könnte und sich damit als unverhältnismässige Folge einer einmaligen fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung darstellen würde. Diese Erwägungen treffen zu beim alleinigen Inhaber einer KFZ-Werkstatt ohne Angestellte mit enger persönlicher Bindung an die Kunden, die einen Übergangsvertreter nicht akzeptieren würden.

Fahrverbot bei Augenblicksversagen, beruflicher Härte und erheblichem Zeitablauf

OLG Karlsruhe Beschl. v. 30.11.05 zfs 2006,230

  1. Bei einer 3-spurig autobahnmäßig ausgebauten Landstraße mit Mittelleitplanke braucht ein auswärtiger Verkehrsteilnehmer außerhalb geschlossener Ortschaften nicht mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h zu rechnen, wenn keine Gründe für eine solche Einschränkung, wie z.B. Baustelle, Belagsmängel oder ähnliches vorhanden sind.
  2. Ergibt sich diese Verkehrssituation aus einem zulässiger Weise zur Identifizierung des Betroffenen aus den Akten in Bezug genommenen Lichtbild, so muss sich der Tatrichter auch dann mit dem Vorliegen eines Augenblicksversagen auseinander setzen, wenn sich der Betroffene nach den Urteilsgründen nicht ausdrücklich hierauf berufen hat.
  3. Bei Anordnung eines Fahrverbotes drängt sich die Frage des Vorliegens einer beruflichen Härte ganz außergewöhnlicher Art auf, wenn der Betroffene angestellter Außendienstmitarbeiter und auf sein Fahrzeug angewiesen ist, so dass das Fahrverbot zum Verlust des Arbeitsplatzes führen könnte.
  4. Sind seit der Tatbegehung mehr als 20 Monate vergangen und würde bis zu einer neuen Hauptverhandlung nach Zurückweisung der Sache an das AG ein weiterer, nicht unerheblicher Zeitraum verstreichen, verliert die nochmalige Anordnung eines Fahrverbotes auf Grund Zeitablaufs ihren Sinn.
Beschränkung des Fahrverbotes

OLG Hamm –3 Ss Owi 591/05- (DAR 2006,99 m.A.)

Solange nicht positiv feststeht, dass ein unbeschränktes Fahrverbot zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führen würde, darf eine Beschränkung des Fahrverbots auf einzelne Fahrzeugarten nicht erfolgen. Für eine solche Beschränkung ist nur dann Raum, wenn der Betroffene andernfalls einer

Absehen vom Fahrverbot mangels abstrakter Gefährdung

  • Autobahn gut ausgebaut, trockene Fahrbahn, geringes Verkehrsaufkommen keine grobe Pflichtwidrigkeit trotz Überschreitens der Höchstgeshwindigkeit um mehr als 40 km/h (OLG Düsseldorf NZV 1997, 85).
  • Geschwindigkeitsbeschränkung an Autobahnbaustelle, geringes Verjkehrsaufkommen und Sonntags kein Baustellenbetrieb (AG Aachen NZV 1994, 450).
  • Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von mehr als 30 km/h muss nicht zwingend zum Fahrverbot führen auf gut ausgebauter Ausfallstraße in Nähe des Ortsausgangs (OLG Düsseldorf DAR 97, 409)
  • Geringes Verkehrsaufkommen und Nachtzeit, keine Gefährdung Dritter (AG Lingen ZfS 1996, 367)
  • Erstäter, keine verkehrsreiche Zeit, Fremdgefährdung ausgeschlossen )BayObLG NZV 1990, 401; OLG Jena 1995, 209 u. 260)
  • Überschreitung Geschwindigkeitsbeggrenzung um 49 km/h im Baustellenbereich, aber Sonntags, wenig Verkehr, Ersttäter, keine Bauarbeiter
  • Geschwindigkeitsüberschreitung 70 km/h bei Geschindigkeitsbegrenzung wg Rollsplit, welcher nicht mehr vorhanden ist, Verkehrsschild nir einseitig aufgestellt (OLG Celle DAR 2003, 323)

Absehen vom Fahrverbot wegen Augenblicksversagen

Zur Definition eines Augenblicksversagens und Absehen vom Fahrverbot siehe mehr unter Augenblicksversagen

Absehen vom Regelfahrverbot bei Augenblicksversagen

OLG Dresden Beschl. v. 01.11.05 zfs 2006, 52

Die Verhängung des Regelfahrverbotes bei einem Geschwindigkeitsverstoß ist nicht gerechtfertigt bei einem sog. Augenblicksversagen, das seinerseits nicht auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht.

Absehen vom Fahrverbot bei Abstandsverstoß

OLG Bamberg, Beschl.v. 17.09.2015 -3 Ss OWi 1048/15- NJW 2016, 1191

  1. Von der Anordnung eines Regelfahrverbots wegen eines Abstandsverstoßes kann nicht mit der Begründung abgesehen werden, das nachfolgende Fahrzeug sei auf der Beobachtungsstrec ke gefahrvoll auf den Betroffenen aufgefahren, wenn dieser bereits zuvor den Mindestabstand zum vorausfahrenden gFahrzeug in pflichtwidriger Weise unterschritten hat.
  2. Der gegen die Anordnung eines Regelfahrverbots wegen eines Abstandsverstoßes vorgebrachte Einwand eines unerwarteten Spurwechsels des vorausfahrenden Fahrzeugs vor der Beobachtungsstrecke bei gleichzeitigem gefahrvollen Auffahren des nachfolgenden Fahrzeugs ist nur beachtlich,  wenn es dem Betroffenen bis zur Messung weder möglich war, die durch das Ausscheren des vorausfahrenden fahrzeugs geschaffene Lücke auf der benachbarten Fahrspur zu nutzen, noch durch behutsame Verringerung der eigenen Geschwindigkeit den Abstand zum Vorderfahrzeug signifikant zu steigern.

Wegfall Fahrverbot wegen Notstand

Betroffener überschreitet Geschwindigkeit wegen krankhaft bedingter "schwacher Blase" und plötzlich auftretendem Harndrang. 

OLG Hamm, VA 18, 32 Verkehrsrecht aktuell 2018, 163

Grundsätzlich kein Absehen vom Fahrverbot. Und Vorsicht, kann sogar das Maß der Pflichtwidrigkeit erhöhen, da der plötzliche Harndrang abzusehen war.

Rechtfertigender Notstand durch Arzt wegen erforderlicher schnelle Hilfe für Schwerkranken

KG 11.05.18 -3 Ws (B) 140/18- Verkehrsrecht aktuell 2018, 163

Regelmässig Wegfall des Fahrverbots, wenn Notwendigkeit der erforderlichen schnellen Hilfe nachgewiesen werden kann.  Allerdings kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Interessenabwägung zwischen unverzüglicher Hilfeleistung durch z.B. dringende Notoperation und Gefährdung Dritter durch Geschwindigkeitsüberschreitung.

Hebamme wird zu einer Notfallsituation gerufen und überschreitet daher Geschwindigkeit erheblich.

KG 10.01.18 -3 Ws (B) 252/17- Verkehrsrecht aktuell 2018, 163

Kein Absehen vom Fahrverbot. Situation kommt zwar einem gerechtfertigtem Notstand nach § 16 OWiG sehr nahe. Demgegenüber hätte Hebamme bei Gefahr für Leib und Leben von Mutter und Kind einen Notarzt hinzuziehen müssen oder Verlegung der Mutter in ein Krankenhaus organisieren müssen.

Notstand

AG Bad Salzungen Urt. v. 19.09.07 zfs 2008, 168

     Die Anordnung eines Regelfahrverbots unterbleibt, wenn die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit darauf zurückzuführen ist, das der Betroffene in Anbetracht des schlechten Gesundheitszustandes seiner Mutter mit der Zielstellung, möglichst schnell und ohne Verzögerungen zu ihr zu kommen, zuweilen nicht die nötige Obacht hinsichtlich der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit hat walten lasen, sowie der Standort der Geschwindigkeitsüberwachung sich in unmittelbarer Nähe eines Ortsausganges befindet und dort keine Wohnbebauung mehr zu finden ist.

Fahrverbot wegen Rotlichtverstoß an einem Bahnübergang

AG Dortmund VA 18, 67 - Verkehrsrecht aktuell 2018, 163

Betroffener versucht noch rückwärts zu fahren, was jedoch nicht möglich ist, aufgrund hinter ihm stehender Fahrzeuge. Kein Absehen vom Fahrverbot, abgestellt wird nur auf verwirklichten Rotlichtverstoß.

Wegfall Fahrverbot ohne Erhöhung der Geldbuße

Wegfall Fahrverbot ohne Erhöhung Geldbuße

Keine Erhöhung einer Geldbuße bei gleichzeitigem Absehen vom Fahrverbot nach langem Zeitablauf
OLG Hamm Beschl.v. 02.07.07 zfs 2008,591

  1. Nach einem Rechtsbeschwerdeverfahren steht das Verschlechterungsverbot der Erhöhung einer Geldbuße bei gleichzeitigem Absehen vom Fahrverbot nicht entgegen.
  2. Eine Erhöhung der Geldbuße wegen des Absehens vom Fahrverbot kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn es der Anordnung eines Fahrverbotes wegen des langen Zeitablaufes zwischen der Tat und deren Ahndung (hier 2,5 Jahre) nicht mehr bedarf.

Wegfall des Fahrverbots wegen Teilnahme an verkehrspsychologischem Seminar

Ein Absehen vom Fahrverbot, weil der Betroffene freiwillig auf eigene Kosten an einer verkehrspsychologischen Schulung teilnimmt ist für sich alleine nicht gerechtfertigt.

OLG Bamberg VA 18,68 (Verkrhsrecht aktuell 2018, 163

Eine Ausnahme ist jedoch dann möglich, wenn eine Mehrzahl von Gesichtspunkten zugunsten des Betroffenen sprechender Gesichtspunkte festgestellt werden (OLG Bamberg Va 18, 68; OLG Zweibrücken zfs 17, 471)

Auswirkungen einer Nachschulung auf das Fahrverbot

AG Bernkastel-Kues Urt.v. 15.09.15 -8 OWi 8142 Js 7327/15- zfs 2016, 174

Nach Teilnahme an der verkehrspsychologischen Maßnahme Mobil PLUS Prävention kann ein 3-monatiges Regelfahrverbot verkürzt werden, nicht aber ganz entfallen.

Absehen vom Regelfahrverbot nach Teilnahme an verkehrspsychologischer Intensivberatung
AG Rendsburg Beschl. v. 01.12.05 zfs 2006, 231

  1. Von einem Regelfahrverbot ist abzusehen, wenn der Betroffene eine anerkannte verkehrspsychologische Intensivberatung in Anspruch genommen hat.
  2. Die Teilnahme an der Maßnahme Avanti-Fahrverbot des Nord-Kurses erfüllt diese Voraussetzungen
  3. Von einer Erhöhung der Geldbuße gem. § 4 Abs. 4 BkatV ist wegen der bereits erbrachten Kosten für die verkehrspsychologische Intensivberatung abzusehen.

Wegfall Fahrverbot aus sonstigen Gründen

Verstoß gegen Wartepflicht an überschranktem Bahnübergang

OLG Naumburg VA 17, 197

Von der Regelbuße und dem Fahrverbot kann abgesehen werden, wenn der Betroffene den beschrankten Bahnübergang nach Pasieren des Zuges überquert, während sich die Schranken öffnen.

Bei Irrtum über Funktionsfähigkeit der Ampel - kein Fahrverbot

AG Dortmund Urt.v. 17.01.2017 -729 OWi 9/17- = NZV 2017, 196 = Verkehrsjurist 2017, 24

Irrt sich der Betroffene feststellbar über die Funktionsfähigkeit einer Lichtzeiche4nanlage (Dauerrot) und begeht dann einen sog. "qualifizierten" 1-sec.-Rotlichtverstoß, so ist trotz vorsätzlichen Losfahrens bei Rotlicht nur wwegen eines fahrlässigen einfachen Rotlichtverstoßes zu der hierfür vorgesehenen Regelgeldbuße ohne Fahrverbot zu verurteilen (im Erg.: Anschluß an OLG Hamm NZV 2000, 52). Bei einem solchen Irrtum ist der Handlungsunwert des Rotlichtverstoßes deutlich verringert und der Verstoß dementsprechend nicht mehr als grob verkehrswidrig i.S.d. § 25 StVG anzusehen.

Fahrverbot gegen Fahrer eines Elektrostuhlfahrers
AG Löbau Urt.v. 07.06.07 NJW 2008,530

  1. Der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit beim Fahrer eines Elektrorollstuhls ist entsprechend dem Grenzwert bei einem Fahrradfahrer zu bestimmen.
  2. Auch gegenüber dem Fahrer eines Elektrorollstuhls kann ein Fahrverbot verhängt werden, jedoch nur dann, wenn er in der Lage ist, sich mit einem handbetriebenen Rollstuhl fortzubewegen.

Absehen vom Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung wegen leicht übersehbaren Verkehrszeichen

AG Hanau Beschl. v. 08.06.06 zfs 2006, 654

Von der Verhängung eines Fahrverbotes bei einer festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung um 30 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften kann abgesehen werden, wenn der einzige Hinweis auf den Beginn einer 30-km/h-Zone leicht übersehen werden kann und keine Eintragungen über den Betroffenen im Verkehrszentralregister vorhanden sind.

Absehen vom Fahrverbot und Höhe der Geldbuße

AG Ratzeburg Urt.v. 03.02.2012 -6 OWi 761 Js-OWi 50535/11 (611/11)

 

Mögliches Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes bei angemessener Erhöhung (hier Verdoppelung) der Geldbuße, wenn der Betroffene bislang straßenverkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und es sich um enen Geschwindigkeitsverstoß auf einer Autobahn handelt.

Fahrverbot und Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger

OLG Hamm Beschl. v. 16.03.06 NZV 2006,664

     Für die Entscheidung über ein Absehen vom Fahrverbot können die Auswirkungen des Fahrverbotes auf nahe stehende Personen von Belang sein.

Fahrverbot wegen beharrlicher Verkehrsverstöße

Erhöhung des Fahrverbots bei Drogenfahrt auf 3 Monate wegen Voreintragungen ?

OLG Bamberg, DAR 18, 92; OLG Bamberg, zfs 16, 469

Voraussetzung stellt zwingend dar, dass die Vorahndung nach § 24a StVG schon im Tatzeitpunkt und nicht erst bei der späteren bußgeldrechtlichen Ahndung im Fahreignungsregister eingetragen war.

Fahrverbot bei beharrlichen Verkehrsverstößen

OLG Bamberg Beschl.v. 22.04.13 -2 Ss OWi 339/13- BeckRS 2013, 10517 = NJW-Spez. 2013, 459

Im Regelfall ist von der materiellen Richtigkeit der Voreintragungen im Verkehrszentralregister auszugehen.

 

Anm.:

Beharrlichkeit liegt jedoch nicht schon vor, wenn eine wiederholte Zuwiderhandlung vorliegt, oder die Verstöße zeitlich dich aneinander liegen. Abzustellen ist darauf, ob die Vortaten auf einen Mangel an rechtstreuer Gesinnung beruhen.

Fahrverbot wegen Beharrlichkeit

OLG Bamberg Beschl. v. 27.03.07 BeckRS 2007,08246

    Die Verhängung eines Fahrverbotes aufgrund von Beharrlichkeit erfordert die Feststellung der Zeitpunkte der Tatbegehung der Voreintragungen sowie konkrete Mitteilung über den jeweiligen Verstoß, die konkreten Tathandlungen und den jeweiligen Rechtskrafteintritt.

Hinweis:

Die Verhängung eines Fahrverbotes wegen eines beharrlichen Pflichtverstoßes setzt voraus, dass auch subjetiv ein besonders schweres Verschulden vorliegt. Die Rechtsprechung, die der BGH (NZV 1997,525) zum Fahrverbot bei grober Pflichtwidrigkeit entwickelt hat, gilt auch für die Fälle „beharrlicher Pflichtwidrigkeiten“ (BayObLG NZV 2001,46; OLG Dresden DAR 2003,472). Zu beachten ist auch, dass sich das Gericht gegebenenfalls mit den Vortaten auseinandersetzen muss. Werden konkrete Einwendungen gegen die Täterschaft erhoben, so muss sich der Richter davon überzeugen, dass der Betroffene auch Täter der Vortat war (BayObLG ZfS 2004,138).

Fahrverbot nicht bei unterhalb der Regelfahrverbotsgrenze begangener Geschwindigkeitsüberschreitungen

Fahrverbot nicht bei unterhalb der Regelfahrverbotsgrenze begangener Geschwindigkeitsüberschreitungen trotz 3 Vorahndungen wegen ähnlicher Geschwindigkeitsüberschreitungen

OLG Bamberg Beschl. v. 23.10.06 zfs 2007, 229

Dass der Betroffene in den Jahren 2000, 2002 und 2004 jeweils einmal durch Geschwindigkeitsüberschreitungen unterhalb der Regelfahrverbotsgrenze aufgefallen ist, rechtfertigt allein die Verhängung eines Fahrverbotes für eine 2005 ebenfalls unter der Regelfahrverbotsgrenze begangene Geschwindigkeitsüberschreitung nicht.

Absehen von Fahrverbot trotz zahlreicher Vorahndungen

Absehen von Fahrverbot trotz zahlreicher Vorahndungen

OLG Bamberg, Beschluss vom 12.12.2007 – NJW 2008, 3155

Sieht der Tatrichter von der Verhängung eines im Bußgeldbescheid vorgesehenen und wegen mehrerer Voreintragungen auf Beharrlichkeit gestützten Fahrverbots nach § 25 StVG, § 4 Abs. 2 BkatV, so kann die Entscheidung des Tatrichters vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin geprüft werden, ob er sein Ermessen deshalb fehlerhaft ausgeübt hat, weil er die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt, die Grenzen des Ermessens durch unzulässige Erwägungen überschritten und sich nicht nach den Grundsätzen und Wertmaßstäben des Gesetzes gerichtet hat; liegt der Entscheidung des Tatrichters keine rechtsfehlerhafte Ermessensabwägung zugrunde, muss sie als vertretbar hingenommen werden.

Wegfall Fahrverbot wegen langen Zeitablaufs

Vollstreckungslösung für Fahrverbot bei überlanger Verfahrensdauer

OLG Hamburg, Beschluss vom 2.4.2019 -2 RB 27/17- 3 Ss OWi 48/17-, zfs 2019, 590

  1. Die im Strafverfahren entwickelten Grundsätze für die erhebliche rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen gelten auch für das Ordnungswidrigkeitenverfahren einschließlich in der Rechtsbeschwerdeinstanz eingetretener Verzögerungen.
  2. Bei einer Verzögerung in der Rechtsbeschwerdeinstanz von einem Jahr und neun Monaten kann es geboten sein, ein angeordnetes Fahrverbot von einem Monat Dauer für vollstreckt zu erklären.

Liegen Voreintragungen fast 2 Jahre zurück, entlastet dies den Betroffenen nicht und kann für sich genommen keinen Anlass für den Wegfall des Fahrverbotes geben.

KG 20.03.18 -3 Ws (B) 90,18- Verkehrsrecht aktuell 2018, 162

 

Liegt die Tat jedoch länger als 2 Jahre zurück, so wird dieses von der vordringenden Rechtsprechung nicht mehr auferlegt, da der damit einhergehende erzieherische Zweck durch Zeitablauf weggefallen ist. Dies hängt allerdings ebenfalls immer an den Umständen des Einzelfalles. Der Richter muss sich an dieser Stelle jedoch damit auseinander setzen und prüfen, ob das Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldstrafe wegfallen kann und die lange Verfahrensdauer außerhalb des Einflussbereiches des Betroffenen liegt (OLG Naumburg Va 17, 178). 

Fahrverbot, Absehen; Ausschöpfen von Rechtsmitteln; langer Zeitablauf
OLG Hamm Beschl. v. 25.08.05 zfs 2006, 113

Das Ausschöpfen von Rechtsmitteln und Rechten durch einen Betroffenen kann grundsätzlich nicht als unlauter angesehen werden. Die dadurch entstehende Verfahrensverzögerung muss bei der Beurteilung der Frage, ob langer Zeitablauf der Erforderlichkeit des Fahrverbotes entgegensteht, berücksichtigt werden.

Verlust des Führerscheines bei Fahrverbot

Verlust des Führerscheines bei Fahrverbot
LG Essen zur Verbotsfrist bei Verlust des Führerscheins

Kommt einem Betroffenen vor rechtskräftiger Entscheidung über ein Fahrverbot der Führerschein abhanden, so beginnt bei anschließender rechtskräftiger Entscheidung der Ablauf der Verbotsfrist bereits mit der Mitteilung des Verlust bei Gericht oder der Vollstreckungsbehörde. Dies hat das LG Essen in einem Beschluss vom 31. Oktober 2005, AZ: 23 Qs 160/ 05 festegestellt. Zum Beschluss:
http://verkehrsanwaelte.de/news/news17_2005_punkt2.pdf (PDF-Datei, 168 KB)

Gemeinsame Vollstreckung mehrerer Fahrverbote

Ein Fahrverbot als Rechtsfolge eines Bußgelddelikts hat zum einen eine Denkzettelfunktion und soll andererseits als Besinnungsmaßnahme präfentiv wirken.  Werden nunmehr 2 Ordnungswidrigkeiten gemeinsam verhandelt, so genügt die Verhängung eines Fahrverbots, um diesen Zweck zu erreichen, auch wenn beide Bußgeldtaten jeweils mit einem Fahrverbot sanktioniert werden.

Einheitliches Fahrverbot bei tatmehrheitlich begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten

BGH Besc hl.v. 16.12.15 -4 StR 227/15- NJW 2016, 1188

Wird über zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen und jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können, gleichzeitig entscheiden, so ist nur ein einheitliches Fahrverbot zu verhängen.

Vollstreckung mehrerer Fahrverbote

AG Walsrode -5 OWi 571/12- DAR 2013,95

Folgt auf ein Fahrverbot mit 4-Monatsfrist gem. § 25 Abs.2a StVG ein weiteres Fahrverbot, das sofort mit Rechtskraft beginnt, ist eine Vollstreckung beider Fahrverbote nebeneinander nicht zulässig. Diese zwischenzeitlich wohl herrschende Meinung für die sog. "Mischfälle" ergibt sich aus der Systematik des § 25a Abs.2 Satz 2 StVG, die erkennen lässt, dass der Gesetzgeber  die Nacheinandervollstreckung nur für solche Fahrverbote vorgesehen hat, für die eine 4-Monatsfrist  gewährt wird.

Vollstreckung von zwei Fahrverboten

AG Nördlingen -1 OWi 608 Js 125792/11- (DAR 2012,653)

 

§ 5 Abs.2a Satz 2 StVG ist für den Fall gleichzeitiger Rechtskraft von zwei Bußgeldbescheiden mit Fahrverboten so auszulegen, dass auch dann die Vollstreckung der Fahrverbote nacheinander vorzunehmen ist. Dies gebietet sowohl der Gleichheitsgrundsatz als auch die gebotene Verhinderung von Missbrauchsfällen.

Fahrverbot (Parallelvollstreckung)

AH Hattingen Beschl. v. 14.12.2011 -22 OWi 641/11(b)

 

Fahrverbote aus Bußgeldbescheiden, die wegen gleichzeitiger Zurücknahme von Einsprüchen parallel rechtskräftig werden, sind parallel zu vollstrecken. Dies gem. dem Beschl. des OLG Hamm v. 27.102009 -3 Ss OWi 451/09-.

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