Flensburger Punkte im Bußgeldrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

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Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert über

 

Flensburger Punkte im Bußgeldverfahren

Flensburger Punkte und deren Bedeutung von Fachanwalt für Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle

Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr werden je nach Vorwurf mit sog. Flensburger Punkten sanktioniert. Diese Punkte können sich ansammeln und ab einer bestimmten Punktezahl den Führerschein kosten.

Kommen keine neuen Punkte hinzu, so werden die Punkte nach Ablauf von zwei Jahren getilgt. Kommen neue Punkte wegen weiterer Ordnungswidrigkeiten innerhalb dieser zwei Jahre hinzu, so bleiben die alten Punkte stehen und addieren sich.

Längstens jedoch dürfen Punkte fünf Jahre im Punkteregister stehen bleiben, sonst müssen sie getilgt werden, es sei den, es handelt sich um Punkte die aus einer Verkehrsstraftat herrühren.

Allerdings können Punkte erst eingetragen werden, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist. Wichtig im Bußgeldverfahren ist daher für den Anwalt auch, dass er prüft, wann die 2-Jahres-(oder 5-Jahres-)Grenze erreicht ist, da er dann das Verfahren meist so lange hinauszögern kann, dass alte Punkte getilgt werden und dann erst neue eingetragen werden.

 

Nach der Punktereform gelten Tilgungsfristen wie folgt:

 

Tilgungsfristen / Verkehrszuwiderhandlungen

Die Tilgungsfrist beginnt bei allen Entscheidungen mit dem Rechtskraftdatum.

 

Ab dem 01.05.14 wird eine Punktereform durchgeführt. Die neue Regelung s. unter Punktereform.

Das Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem soll dazu dienen, um die Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrern zu schützen. Die Speicherung im Fahreignungsregister ist ein Warnsignal und sollte genutzt werden, das eigene Verhalten zu überprüfen und positiv zu verändern.

Ab einem bestimmten Punktestand informiert das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) das für den Verkehrsteilnehmer zuständige Straßenverkehrsamt.

 

Maßnahmen des Straßenverkehrsamtes

  • 4 oder 5 Punkte
    Ermahnung und Hinweis, freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilnehmen zu können.
  • 6 oder 7 Punkte
    Verwarnung und Hinweis, freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilnehmen zu können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass in diesem Fall kein Punktabzug erfolgt und dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.
  • 8 oder mehr Punkte
    Entziehung der Fahrerlaubnis.

 

Das Fahrerlaubnisrecht liegt im Zuständigkeitsbereich der einzelnen Bundesländer. Ihre Fragen zur Fahrerlaubnis beantwortet Ihnen das für Ihren Wohnort zuständige Straßenverkehrsamt (Fahrerlaubnisbehörde).

 

Wann werden Punkte gelöscht?

Eintragungen über Verkehrsverstöße im Fahreignungsregister werden nach Ablauf feststehender Fristen zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Die Löschung erfolgt von Amts wegen und braucht nicht beantragt zu werden. Nach der neuen Punktereform gibt es keine solche Überliegefrist mehr.

Flensburger Punkte nach altem Recht

Flensburger Punkte nach altem Recht

 

Maßnahmen der Verwaltungsbehörden nach Punktestand:

 

8 Punkte:

Ab 8 bis maximal 13 Punkte wird der Betroffene von der Verwaltungsbehörde schriftlich verwarnt. Er wird auf die Möglichkeiten eine sog. Aufbauseminars hingewiesen. Bei Teilnahme an einem solchen und einem Puntestand bis 8 Punkte werden 4 Punkte erlassen, ab einem Stand von 8 - 13 Punkten werden nur noch 2 Punkte erlassen. Bei einem Stand von 14 Punkten wird der Besuch eines solchen Seminars von der Behörde angeordnet.

Der Punkteabbau durch ein solches Semionar ist nur einmal innerhalb von 5 Jahren möglich.

Achtung:

Nach den neueren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes wird nun bedauerlicherweise auf den Tattag eines neuen (weiteren) Bußgeldbescheides abgestellt.

Wird also eine neue Ordnungswidrigkeitbegangen in der Zeit, in welcher der Aufbaukurs durchgeführt wird, so werden neue Punkte (nachträglich), aber rückwirkend addiert.

Hat also der Betroffene schon 12 Punkte und begeht einen neuen Verstoß, der bei Rechtskraft zu weiteren 3 Punkten führt, kann ein Aufbauseminar keine Punkte mehr abbauen !

Darum sollte über ein Aufbauseminar nun frühzeitig nachgedacht werden.

 

14 Punkte:

Bei Erreichen von 14 Punkten, aber nicht mehr als 17 Punkte, wird ebenfalls - nun gebührenpflichtig - die Teilnahme an einem solchen Seminar von der Behörde angeordnet. Punkterabatt wird hierfür dann nicht mehr gewährt.

Hat der Betroffene in den letzten 5 Jahren bereits ein solches Seminar besucht, so wird er von der Behörde nur schriftlich verwarnt.

 

Bei Nichtteilnahme am angeordneten Aufbauseminar innerhalb der gesetzten Frist wird automatisch die Fahrerlaubnis entzogen !

 

Nachdem hier Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, ist eine solche Maßnahme durch den Anwalt meist sinnlos.

Sobald jedoch der Betroffene die Teilnahme nachweist, kann er auch Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis stellen.

Achtung:

Termine für den Aufbaukurs möglichst frühzeitig abstimmen !

 

Weiter werden alle Betroffenen auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung (bei Teilnahme bis 17 Punkten 2 Punkte Erlass) und die bei 18 Punkten drohende autmatische Fahrerlaubnisentziehung hingewiesen.

Die Teilnahme an dieser psychologischen Beratung bringt allerdings nur dann den Erlass von 2 Punkten, wenn bereits der Betroffene 14 Punkte erreicht hat.

Dadurch ist der zeitgleiche Abbau von Punkten durch Aufbaukurs und psychologische Beratung ausgeschlossen.

Auch hier gilt das o.g. Tattagsprinzip.

 

18 Punkte:

Ergeben sich 18 oder mehr Punkte, so gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeuges und muss die Fahrerlaubnis - infolge automatischer Entziehung - abgeben.

Eine Neuerteilung ist erst nach 6 Monaten und bestandener MPU (Verkehrspsychologischer Untersuchung = sog. Idiotentest) möglich.

 

Es ist keine Verwarnung, bzw. Information der Behörde erfolgt:

Im Fall der Betroffene 14 Punkte erreicht, oder überschreitet, ohne von der Behörde schriftlich verwarnt worden zu sein - selbst bei Erreichen von 18 Punkten - muss der Punktestand des Betroffenen auf 13 Punkte reduziert werden.

 

18 Punkte auf einmal ?

Es gibt Fälle, in welchen 18 Punkte (oder mehr) aufgrund unterschiedlicher Umstände erreicht werden können. Dies kann sein, indem unmittelbar nacheinander mehrere Ordnungswidrigkeiten begangen wurden, bzw. die einzelnen Ordnungswidrigkeiten mit mehreren Punkte (bis zu 7 Punkten) geahndet werden.

Wer aber 18 Punkte erreicht, ohne verwarnt worden zu sein, bzw Hlfestellung durch die Behörde (Hinweis Aufbauseminar, verkehrspsychologische eratung) erhalten hat, wird auf 17 Punkte gesetzt.

 

Das Aufbauseminar

Hier soll der Betroffene im Rahmen von Gruppengesprächen veranlasst werden typische Gefahren des Straßenverkehrs und seine Einstellung zum Straßenverkehr zu erkennen und abzubauen.

Es wird das Risikobewußtsein gefördert !

Es findet zwar eine fahrprobe statt, aber keine Fahrprüfung !

 

In der Regel beinhaltet der Kurs 4 Sitzungen a 135 Minuten. Die Fahrprobe dauert ca. 30 Minuten. Es sind Einzelseminare möglich, die Kosten belaufen sich zw. 250,- und 350,- € 

 

Hinweis:
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