Anwaltsgebühren im Bußgeldverfahren
Auch im Bußgeldverfahren kosten Anwälte Geld.
Die im Bußgeldverfahren entstehenden Gebühren ergeben sich für den Anwalt aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In diesem sind verscheidene Gebührentatbestände genannt, bei deren Verwirklichung dem Anwalt sodann Gebühren in bestimmter Höhe zustehen.
Im Regelfall wird der Anwalt sog. Mittelgebühren in Rechnung stellen, welche gem. § 12 RVG sodann zugrunde zu legen sind, wenn die Sache für den Mandanten von nicht überdurchschnittlicher Bedeutung ist und/oder der Bearbeitungsaufwand nicht überdurchschnittlich hoch ist.
Meist wird der Mandant jedoch eine Rechtschutzversicherung besitzen, mit welcher der Rechtsanwalt sodann abrechnet. Diese im Übrigen darf eine Deckungszusage nicht mit dem Argument verweigern, die Erfolgsaussichten seien nicht hinreichend ! In Ordnungswidrigkeiten darf dies von der Rechtschutz nicht geprüft werden, si hat die Deckungszusage zu erteilen.
Ferner darf die Rechtschutzversicherung ihren Versicherungsnehmer auch nicht zu einem bestimmten Anwalt zwingen, weil sie mit diesem günstige Honorarvereinbarungen getroffen hat. Der Versicherungsnehmer muss die freie Anwaltsauswahl haben.
Rechtsprechung zum Gebührenrecht in Bußgeldsachen
Mittelgebühr bei Bußgeldsachen
LG Chemnitz, Beschl. v. 23.02.16 -2 Qs 159/15- = BRAK-Mitteilungen 2016, 301
Auch bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ist stets von einer Mittelgebühr auszugehen, sofern nicht in einem einzelfall besondere Umstände hiergegen sprechen.
Volltext unter www.brak-mitteilungen.de
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