Gefahrenstelle im Bußgeldverfahren von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart
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Gefahrenstelle im Bußgeldverfahren
Gefahrenstelle im Bußgeldrecht
Behördenseits wird meist die Einrichtung einer Messstelle damit begründet, es läge örtlich ein besonderer Gefahrenbereich, oder eine besondere Gefahrenstelle. Dies ist zwar meist richtig, insbesondere wenn durch Kindergärten, Schulen, Seniorenheimen, etc. sog. Unfallschwerpunkt vorliegen. Eine Gefahrenstelle liegt auch dann vor, wenn besondere Straßenverhältnisse vorhanden sind, wie Zusammenführen zweier Straßen, unübersichtlichen Kurven, etc. und hierdurch z.B. Geschwindigkeitsbegrenzungen angezeigt sind.
In derartigen Fällen werden häufig von den Gerichten keine Toleranzen eröffnet, die ansonsten angewandt werden können. Dies z.B. bei Messungen unmittelbar nach dem Geschwindigkeitsbegrenzungsschild, obwohl gem. den jeweiligen Länderrichtlinien Messungen erst mindestens 150 - 200 Metern nach diesen Schildern vorgenommen werden sollen. Wird die Geschwindigkeit stufenweise herabgesetzt, genügt ein Abstand des Messgerätes vom Begrenzungsschild von 100 Metern.
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