Handyverstoß im Bußgeldverfahren von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

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Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert bei

 

Handyverstoß im Bußgeldverfahren

Handyverstoß im Bußgeldverfahren

Beim Handyverstoß, somit bei der Nutzung eines Handy´s während der Fahrt in einem Fahrzeug durch den Fahrer ist zu beachten, dass diese Ordnungswidrigkeit mit einem Flensburger Punkt bedacht wird. Nachdem dies auch nach dem neuen Flensburger Punktesystem (Punktereform) gilt und dort schon ein einzelner Punkt eine deutlich größere Bedeutung besitzt als bislang, wird zukünftig dem Handyverstoß eine erheblich größere Bedeutung zukommen.

 

Wichtig zu wissen ist, dass alleine schon das "in der Hand halten" den Regelverstoß verwirklicht, es muss auch nicht mit dem Handy telefoniert werden. Ebenso wird eine "Handy-Ordnungswidrigkeit" begangen, wenn der Nutzer dieses alleine als Navigationsgerät nutzt.

 

Nachdem Handyverstöße regelmässig nicht durch Lichtbilder bekannt werden, sondern durch Beobachtung durch Messbeamte, kommt es vor allem zunächst auf deren Aussage an.

Zum einen liegt hier dann lediglich eine Beobachtung eines Zeugen zugrunde, welche erfahrungsgemäß häufig ungenau und fehlerhaft ist, andererseits handelt es sich hierbei um geschulte Polizeibeamten, deren Aussage das Gericht auf Richtigkeit deutlich höher einschätzt, als die eines sonstigen Zeugen.

 

Allerdings können sich auch Polizeibeamte täuschen, welche lediglich meinen, ein Handy in der Hand oder am Ohr des Betroffenen gesehen zu haben.

Tatsächlich gibt es eine Vielzahl von Geräten, welche einem Handy sehr ähnlich sehen, sei es mobile Navigationsgeräte, Diktiergeräte oder auch Rasierer.

Die Beobachtung des Polizeibeamten in ein vorbeifahrendes Fahrzeug ist regelmässig zu ungenau, um mit Sicherheit sagen zu können, er habe ein Handy gesehen. Er kann lediglich sagen, er habe einen Gegenstand gesehen, welcher einem Handy täuschen ähnlich gesehen hat.

Gerade hierin jedoch zeigt sich, dass eine Täuschung möglich ist. Die Bußgeldbeghörden regieren auf einen solchen Einwand nicht und ziehen sich darauf zurück, das zu entscheiden sei Sache des Gerichts. Im Rahmen der Hauptverhandlung muss der Betroffene jedoch das Handy-ähnliche Gerät vorlegen, damit sich der Tatrichter davon einen Eindruck verschaffen kann. Kommt er zu dem Ergebnis, das vorgelegte Gerät gleiche einem Handy hinreichend, so wird er das Verfahren einstellen, es wird damit keine Geldbuße verhängt und auch kein Flensburger Punkt eingetragen.

 

Es kann jedoch bereits jetzt schon gesagt werden, dass in diesen Fälle auf jeden Fall ein erfahrener Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Verkehrsrecht beigezogen werden muss, da ansonsten der Tatrichter von einer schlichten Schutzbehauptung des Betroffenen ausgeht und diesen dazu bewegt, den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurück zu nehmen.

 

Die Anwaltskosten einer Ordnungswidrigkeit wegen Handyverstoßes werden i.Ü. von der Rechtschutzversicherung übernommen..

Bloßes Halten in der Hand reicht für einen verbotswidrigen Handyverstoß nicht !

Bloßes Halten in der Hand reicht für einen verbotswidrigen Handyverstoß nicht !

OLG Jena, Beschluss vom 13.10.2021 -1 OLG 121 SsRs 55/21-

allein das bloße Halten oder Aufnehmen eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeugs stellt keinen tatbestandsmäßigen Verstoß dar (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7.3.2019, AZ: 111-4 Rbs 392/18; OLG Celle, Beschluss vom 7.2.2019, AZ 3 Ss (OWi) 8/19, jeweils bei juris; vergleiche auch Senatsbeschluss vom 15.4.2021, AZ: 1 OLG 331 SsRs 33/21).

Es muss vielmehr auch weiterhin über das bloße Halten hinaus eine Benutzung des elektronischen Geräts hinzukommen (so auch König, in: Hentschel/König/Dauer, StVO, 45. Aufl., § 23 Rn 32; Ternig, VD 2018, 300; ders., SVR 2018, 434; Krenberger, jurisPR-VerkR 18/2018, Anm. 6)

Nutzung eines fest installierten elektronischen Geräts im Kraftfahrzeug

Bedienung eines im Fahrzeug eingebauten Touchscreens erfüllt regelmässig auch den Tatbestand der unerlaubten Nutzung eines elektronischen Geräts während der Fahrt bei zu langer Blickzuwendung

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.03.2020 – 1 Rb 36 Ss 832/19

1. Der fest im Fahrzeug der Marke Tesla eingebaute Berührungsbildschirm (Touchscreen) ist ein elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1a S. 1 u. 2 StVO, dessen Bedienung dem Kraftfahrzeugführer nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift gestattet ist, ohne dass es darauf ankommt, welchen Zweck der Fahrzeugführer mit der Bedienung verfolgt.

2. Auch die Einstellung der zum Betrieb des Kraftfahrzeugs notwendiger Funktionen über Touchscreen (hier: Einstellung des Wischintervalls des Scheibenwischers) ist daher nur gestattet, wenn diese mit einer nur kurzen, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepassten Blickzuwendung zum Bildschirm bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen verbunden ist.

Nutzung eines elektronischen Geräts im Straßenverkehr (Handyverstoß)

Nutzung eines elektronischen Geräts im Straßenverkehr (Handyverstoß)

KG, Beschluss vom 14.8.2019 -162 Ss 112/19- zfs 2019, 591

für die Annahme der Nutzung eines elektronischen Geräts im Straßenverkehr bedarf es im Bußgeldurteil weder der ausdrücklichen Feststellung, welche Bedienfunktion konkret genutzt worden ist, noch die Wahrnehmung von Sprechbewegungen für die Annahme einer Nutzung des Gerätes erforderlich.

Ladekabel in Handy stecken auch schon unerlaubte Nutzung ? Nein !

Ladekabel in Handy stecken auch schon unerlaubte Nutzung ? Nein !

Nach OLG Hamm, Beschl. v. 28.05.2019 – 4 RBs 92/19.

Gemessen an diesen Erwägungen, die der Senat teilt, unterfallen sowohl Ladekabel als auch “Powerbank” nicht dem Begriff des elektronisches Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO.

Ein elektronisches Gerät ist ein Gerät, zu dessen Nutzung eine interne oder externe Stromversorgung erforderlich ist. Unter Berücksichtigung des noch möglichen Wortsinns stellen daher weder Ladekabel noch “Powerbank” ein solches elektronisches Gerät dar. Bei einer “Powerbank” handelt es sich um einen externen, mobilen (Zusatz-)Akku zur Energieversorgung mobiler Geräte, insbesondere von Smartphones (“mobile Ladestation”). Ein Akku ist ein wiederaufladbarer Speicher für elektrische Energie auf elektrochemischer Basis. Ein (Lade-)Kabel dient der Übertragung von Energie (zur Begriffsbestimmung vgl. jeweils Wikipedia – freie Enzyklopädie). Es handelt sich folglich jeweils nur um einen Gegenstand, der gerade der Energieversorgung der Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik als solchen dient oder zu dienen bestimmt ist und nicht um ein solches Gerät selbst.

Nachweis eines Handy-Verstoßes

Nachweis eines Handy-Verstoßes

OLG Zweibrücken -1 Ss RS 48/11- DAR 2012, 403

Stellt der Betroffene die verbotswidrige Benutzung seines Mobiltelefons im Fahrzeug in Abrede und wird die Verurteilung unter Hinweis auf ein in der Akte befindliches Lichtbild begründet, so liegt ein Verstoß gegen § 261 StPO vor, wenn sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll eindeutig ergibt, dass dieses Lichtbild nicht in die Hauptverhandlung eingeführt wurde und dementsprechend auch keine Inaugenscheinnahme stattgefunden hat.

Handy-Verbot allgemein

Handy-Verbot allgemein

OLG Hamm -III-5-RBs 11/13- DAR 2013, 217

Unter dem Begriff der "Benutzung" eines Mobiltelefons im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO ist auch die benutzung als Navigationsgerät zu verstehen. Für die Anwendung dieser Vorschrift ist alleine maßgeblich, ob das Gerät in der hand gehalten wird oder nicht und die Handhabung des Geräts einen bezug zu einer bestimmungsgemäßen Funktion desselben aufweist.

Handyverstoß - nur in der Hand halten ?

Handy in der Hand - kein Bußgeldverstoß mehr ?!
Oder aber: "Lichtblick für Handysünder" ? :-)

OLG Stuttgart Beschl. v. 25.04.16 -4 Ss 212/16-
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem neuen Beschluß entschieden, dass wer sein Handy während der Fahrt "nur" in der Hand hält, keine Ordnungswidrigkeit mehr begeht !
Begründet wird dies durch die neu formulierte Straßenverkehrsordnung, in welcher jetzt steht: Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss".
Der Bußgeldbescheid ist nach den Richtern hier an dem Wörtchen "muss" gescheitert. Der Fahrer hatte sogar im Auto telefoniert, aber das Handy nicht aus der Hand gelegt, weil sich dieses bei Fahrtantritt automatisch mit der Freisprechanlage des Autos verbunden hat, er lediglich vergessen habe, es aus der Hand zu nehmen.
Nachdem der Betroffene somit telefonieren konnte, aber nicht zwingend hierzu das Handy in der Hand halten "musste", war das Verfahren einzustellen.

 

Das Gericht führt hierzu im Einzelnen aus:

  1. Nach den getroffenen Feststellungen fuhr der Betroffene mit einem PKW im Straßenverkehr und hielt sein Mobiltelefon in der rechten Hand, während er über Freisprechanlage telefonierte. Nach seiner unwiderlegten Einlassung hatte er das Telefonat bereits vor Fahrtantritt begonnen.
  2. Das AG hat zwar gesehen, das das Halten des Mobiltelefons für die Durchführung des Telefonats nicht erforderlich ist und ein bloßes Aufnehmen oder Halten des Geräts ohne Nutzung seiner Funktionen zur Verwirklichung des Tatbestands nicht ausreicht.
  3. Gemessen daran hat das Amtsgericht den Wortlaut des § 23 I a StVO bei seiner Auslegung überdehnt. Danach darf ein Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobil- oder Autotelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Die Regelung des § 23 Ia StVO wurde jedoch durch die Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 6.03.13 (BGBl. I 2013, S. 367) neu gefasst. Nach § 23 Ia Satz 1 StVO in der bis zum 31.03.13 geltenden Fassung war dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Die - amtlich nicht begründete (BR-Drucks. 428/12) und wohl der sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern in Rechtsvorschriften dienende (vgl. § 42 V Satz 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien)- Fassungsänderung bewirkte,  dass der Kreis der tauglichen Tatobjekte durch die Formulierung "gehalten werden muss" enger gezogen wird. Das Verbot umfasst nicht mehr die Benutzung jeglicher Mobilfinkgeräte, die der Fahrer hält, sondern bezieht sich nur auf Geräte, die zur Benutzung gehalten werden müssen.
  4. Die Verwendung eines Mobiltelefons über Bluetooth ist also keine "Benutzung" i.S.v. § 23 Ia S.1 StVO, wenn der Fahrzeugführer dazu den Telefonhörer nicht aufnehmen oder halten muss (Burhoff. aaO. Rn. 1977).
  5. ... Die mentale Überlastung und Ablenkung eines Fahrers resultiert daher aus dessen Doppelbeanspruchung. Eine solche ist dann gegeben, wenn der Fahrer während der Fahrt sein Mobiltelefon als Telefon, aber auch als Organizer, Internetzugang oder Diktiergerät nutzt, da diese Tätigkeiten eine erhöhte Konzentration erfordern (Thüringer OLG Beschl.v. 31.05.2006 -1 Ss 82/06, NJW 2006, 3734 f). Das bloße Halten eines Mobiltelefonss begründet demgegenüber  kein eigenständiges Gefährdungspotential. Hierfür spricht maßgeblich, dass der Verordnungsgeber die Benutzung anderer Geräte oder die Vornahme sonstiger Tätigkeiten, die es bedingen, dass nicht beide Hände für die eigentlichen Fahraufgaben zur Verfügung stehen (z.B. Bedienung des Autoradios, Rauchen, Verzehr von Speisen und Getränken), nicht ebenso verboten hat. ...
  6. ... Das Telefon musste im vorliegenden Falle damit für den Kommunikationsvorgang nicht gehalten werden.  Damit ist die tatbestandliche Bedingung, wonach hierfür das Mobiltelefon "aufgenommen oder gehalten werden muss" dem Wortlaut nach jedenfalls nicht erfüllt. Dem steht nicht entgegen, dass der Betroffene das Mobiltelefon tatsächlich in der Hand gehalten hat. Dies hat sich vorliegend gerade nicht auf den Kommunikationsvorgan ausgewirkt. Das Halten des Geräts begründet deshalb über den Telefonvorgang hinaus kein relevantes eigenständiges Gefährdungspotential.

 

Anm.:

Allem Anschein nach sind jedoch andere Senate nicht der gleichen Ansicht. Man wird sehn ...

Nutzung des Handy´s bei automatisch ausgeschaltetem Motor

Nutzung des Handy´s bei automatisch ausgeschaltetem Motor

OLG Hamm Beschl.v. 09.09.14 -1 RBs 1/14- NJW 2015, 183

Eine verbotswidrige Benutzung des Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer liegt nicht vor, wenn das Fahrzeug steht und der Motor infolge eines automatischen Ausschaltens des Motors (Start-Stopp-Funktion) ausgeschaltet ist. Das Gesetz differenziert insoweit nicht zwischen einer manuellen oder automatischen Abschaltung des Motors.

Nutzung des Mobiltelefons bei ausgeschaltetem Motor nicht ordnungswidrig

OLG Hamm Beschl. v. 06.09.07 zfs 2008, 50

Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 a StVO liegt nicht vor, wenn der Motor des Kraftfahrzeuges nicht eingeschaltet ist.

Mobiltelefon in Ladeschale stecken

Mobiltelefon in Ladeschale stecken

AG Landstuhl Urt.v. 06.02.17 -2 OWi 4286 Js 12961/16- BeckRS 2017, 102956

Das Aufnehmen eines im Fahrzeug liegenden mobiltelefons durch den Fahrer während der Fahrt, um es an einem anderen Ort im Fahrzeug in eine Ladeschale zu stekcen, stellt kein tatbestandsmässiges Verhalten i.S.v. § 23 Ia StVO dar (entgegen OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.12.15 -2 Ss OWi 290/15-juris).

Handynutzung durch bloßes Einstecken des Ladekabels

Handynutzung durch bloßes Einstecken des Ladekabels

OLG Oldenburg Beschl.v. 07.12.15 -2 Ss (OWi) 290/15- = BeckRS 2016, 02115 = NJW-Spezial 2016, 235

Das Halten eines Mobiltelefons, um es mit dem Ladekabel im Fahrzeug zum Laden anzuschließen, stellt eine Benutzung i.S.des § 23 I StVO dar.

 

Auch die bloße Vorbereitung zur Nutzung wie Akku aufladen (OLG Hamm NZV 2007, 483) . Bloßes Aufheben des Handys oder Umlagern ist jedoch nicht von einer Sanktion betroffen, da es hier an einem Bezug zu den Funktionen des Geräts fehlt (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2007, 92).

Handy-Nutzung durch LKW-Fahrer unter Einsatz eines Head-Sets/Earsets

Handy-Nutzung durch LKW-Fahrer unter Einsatz eines Head-Sets/Earsets

OLG Stuttgart Beschl. v. 16.06.08 –1 Ss 187/08- NJW 2008,3369

Die Verwendung eines Mobiltelefons, das in einer Handy-Vorrichtung des Kraftfahrzeuges abgelegt worden ist, unter Benutzung eines Head-/Earsets, welches über eine Bluetooth-Verbindung mit dem Mobiltelefon verbunden ist, erfüllt nicht den Tatbestand des § 23 I a StVO. Dies gilt auch dann, wenn zur Verbesserung der Hörqualität das über eine Spange am Ohr gehaltene Headset mit der Hand gegen das Ohr gedrückt wird.

Mobiltelefon als Navigationsgerät

Mobiltelefon als Navigationsgerät

OLG Hamm -III 5 RBs 11/13- NZV 2014, 53; Verkehrsjurist 2014, 26

Unter "Benutzung" i.S.d. § 23 I a StVO ist auch die Nutzung des Handys als Navigationsgerät zu verstehen. Die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons beurteilt sich alleine danach, ob das Gerät in der Hand gehalten wird oder nicht und die Handhabung des Geräts einen Bezug zu einer bestimmungsgemäßen Funktion desselben aufweist.

Reichweite des Handyverbots – Nutzung eines Mobiltelefons als Navigationsgerät.

OLG Köln Beschl. v. 26.06.08 – 81 Ss Owi 49/08- NJW 2008,3368

Das Verbot der Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons nach § 23 I a StVO gilt auch für den Einsatz eines Mobiltelefons als Navigationshilfe

Bloßes Halten der Freisprecheinrichtung

Begriff der Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons – Halten der Freisprecheinrichtung

OLG Bamberg Beschl. v. 05.11.07 NJW 2008,599

Eine Verurteilung wegen unerlaubter Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons scheidet aus, wenn der Betroffene gar kein Mobiltelefon oder den Hörer eines Autotelefons, sondern ein anderes Gerät aufnimmt oder hält, wobei es gleichgültig ist, ob mit der Aufnahme des anderen Gerätes, etwa einer Freisprecheinrichtung, letztlich gerade die funktionsspezifische Benutzung eines Auto- oder Mobiltelefons tatsächlich realisiert wird. Nach dem möglichen Wortsinn der Norm verbietet sich eine Auslegung auch dahin, die Freisprecheinrichtung lediglich als (unselbstständigen) Funktionsteil des Mobil- oder Autotelefons aufzufassen.

Nutzung des Mobiltelefons als Wärmeakku

Nutzung des Mobiltelefons als Wärmeakku nicht ordnungsgemäß

OLG Hamm, Beschl. v. 13.09.07 zfs 2008,51

Die Nutzung eines Mobiltelefons als Wärmeakku ist keine Nutzung i.S.d. § 23 Abs. 1 StVO. Dieser Vorgang hat auch nicht im weitesten Sinne mehr mit Kommunikation zu tun.

Handyverstoß bereits bei "in die Hand nehmen"

Handyverstoß bereits bei "in die Hand nehmen"

OLG Hamm Urt.v. NZV 2007,483

Eine Benutzung eines Handys i.S.d. Verbots liegt bereits dann vor, wenn der Fahrzeugführer das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Das Herstellen einer Telefonverbindung ist dagegen nicht erforderlich. Außerdem fallen unter das Verbot des § 23 I a StVO auch die Tätigkeiten, die nur die Vorbereitung der Nutzung gewährleisten sollen.

reines Ablegen des Handy bei der Fahrt

OLG Köln Beschl. v. 23.08.05 NJW 2005, 3366

Eine bußgeldbewehrte Handybenutzung liegt nicht vor, wenn das Gerät lediglich von einem Abstellort an einen anderen gelegt wird.

Handyverbot bei kurzem Halt

Handyverbot bei kurzem Halt

OLG Celle Beschl. v. 24.11.05 NJW 2006, 710

Die Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgurtes nach § 21 a I 1 StVO entfällt nicht bei kurzfristigem, verkehrsbedingten Anhalten. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Verbots des Benutzens eines Mobiltelefons nach Maßgabe von § 21 I a 1 StVO.

Wiederholter Handyverstöße

Wiederholter Handyverstöße

OLG Hamm -3 RBs 256/13- ZfS 2014, 111 = Verkehrsjurist 2014, 26

Das Verhängen eines Fahrverbots kann sich im Einzelfall auch aus der wiederholten Begehung für sich genommen eher geringfügiger Verstöße ergeben. Auch die wiederholte verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons ist daher im Einzelfall geeignet, die Anordnung eines Fahrverbots wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung zu rechtfertigen.

Handyverstoß und Beharrlichkeit Fahrverbot

Handyverstoß und Beharrlichkeit Fahrverbot

BayObLG, Beschl. v. 22.03.19 -202 ObOWi 96/19-, zfs 2019, 589

  1. Der nur zufällig folgenlos gebliebene Verstoß gegen § 23 Abs. 1 1a StVO n.F. steht wegen seiner durch Blick-Abwendung bedingten gravierenden Beeinträchtigung der Fahrleistung bei gleichzeitig massiver Steigerung des Gefährdungspotenzials für Leib und Leben Dritter wertungsmäßig in einer Reihe mit anderen typischen Massenverstößen wie Geschwindigkeitsüberschreitungen und Unterscheidungen des Mindestabstands.
  2. Die regelmäßig vorsätzliche Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes nach§ 23 Abs. 1 1a StVO n.F. wird daher bei entsprechender Vorahnung auch dann, wenn die Voraussetzungen eines Regelfahrverbots nach § 25 Abs. 1 S.1 1.Alt. StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 S.1 Nr. 4 BKatV i.V.m. lfd Nrn. 246.2 und 246.3 BKat (bei Gefährdung bzw. bei Kfz mit Sachbeschädigung) nicht gegeben sind, die Anordnung eines Fahrverbots wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes außerhalb eines Regelfalls i.S.d. § 25 Abs.1 S.1 2.Alt. StVG i.V.m. § 4 Abs.2 S.2 BKatV nahelegen; nicht erforderlich ist, dass der Betroffene bereits wegen eines Verstoßes nach § 23 Abs. 1a StVG vorgeahndet ist.

Weitere Urteile zum Handyverstoß

Handynutzung: zfs 2007, 482

 

-            Handy  Funktionstüchtig machen

              OLG Hamm (NJW 2007,1078) Nutzung gegeben

 

-             Organisatorfunktion des Handy nutzen

              OLG Hamm (NZV 2003,98) Nutzung gegeben

 

-             reines Ablesen vom Display

              OLG Hamm (NJW 2005,2469) Nutzung gegeben

 

-             reines Auslesen von Daten

              OLG Hamm (VZV 2006,555) Nutzung gegeben

 

-             Umlegen des Handy

              OLG Köln (NZV 2005,547) Nutzung nicht gegeben

 

-             stehendes Fahrzeug

              OLG Hamm (VRS 1120,43) Nutzung gegeben auch bei laufenden

              Motor und stehendem PKW

              OLG Celle (DAR 2006,159) s.o.

              OLG Bamberg ((DAR 2007,95) bei ausgeschaltetem Motor -

              Nutzung nein

 

-            Gesprächsvor- und Nachbereitung

             AG Ratzeburg (NZV 2005,431) Nutzung gegeben

 

-             Diktierfunktion des Handy´s nutzen

              OLG Jena (DAR 2006,636) Nutzung gegeben

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