Löschen von Flensburger Punkten im Bußgeldverfahren von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart
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Löschen von Flensburger Punkten im Bußgeldverfahren
Löschen von Flensburger Punkten im Bußgeldverfahren
Flensburger Punkte sind nach Ablauf einer bestimmten Zeit zu löschen.
Hierbei ist jedoch zu unterscheiden zwischen Punkten aus Ordnungswidrigkeiten (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtfahrt, etc.) und Verkehrsstraftaten (Trunkenheitsfahrt, Fahrerflucht, etc.)
Punkte aufgrund einer Ordnungswidrigkeit erhalten regelmässig nach 2 Jahren einen Löschvermerk und werden nach Ablauf eines weiteren Jahres (Überliegefrist) getilgt, soweit nicht innerhalb der 2-Jahresfrist neue Punkte hinzukommen.
Längstens dürfen jedoch Punkte nur über einen Zeitraum von 5 Jahren im Flensburger Punkteregister stehen. Nach Ablauf dieser 5 Jahre müssen sie gelöscht werden, egal ob in diesem Zeitraum noch neue Punkte hinzukommen.
Aus diesem Grunde wird oft alleine schon aus taktischen Gründen der Verzögerung des Verfahrens gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt, mit der Folge der Tilgung von Altpunkten und erst hiernach der Eintrag der neuen Punkte.
Punkte aus Verkehrsstraftaten bleiben auf die Dauer von 5 - 7 Jahren eingetragen.
Allerdings gilt dies ab der Punktereform so nicht mehr !
Mehr dazu s.u. Punktereform
Löschung von Punkten
OLG Karlsruhe zur Verwertbarkeit von Voreintragungen nach § 29 Abs. 6 StVG
n.F.
Das OLG Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 01. Juni 2005 festgestellt, dass auch nach § 29 Abs. 6 StVG n.F. Eintragungen im Verkehrszentralregister einem
Verwertungsverbot unterliegen, wenn sie zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung tilgungsreif sind. Dass die neu abzuurteilende Tat während der noch nicht abgelaufenen Tilgungsfrist begangen wurde, sei
ohne Belang. An dem maßgeblichen Zeitpunkt für das Bestehen eines Verwertungsverbotes hat sich durch die Neufassung des § 29 Abs. 4, 6 und 7 StVG durch das Justizmodernisierungsgesetz also nichts
geändert. Zum Beschluss:
http://verkehrsanwaelte.de/news/news11_2005_punkt1.pdf (PDF-Datei, 180 KB)
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