Lenk- und Ruhezeiten im Bußgeldverfahren von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

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Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert über

 

Lenk- und Ruhezeiten im Bußgeldverfahren

Verstoß gegen Lenk- und Ruhezeiten im Bußgeldverfahren

Lenk- und Ruhezeiten

 

Bei Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten muss damit gerechnet werden, dass Hausdurchsuchungen vorgenommen werden und entsprechendes Material zur Auswertung beschlagnahmt wird !

 

Verstoß gegen Lenk- und Ruhezeiten

 

Überprüfung von Aufzeichnungen mit digitalem Kontrollgerät

Seit dem 01.01.2008 sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, jährlich mindestens 2 % der Fahrtage aller Fahrer zu überprüfen, davon mindestens 30 % bei Straßenkontrollen und mindestens 50 % bei Betriebskontrollen.

Zunehmend sehen sich Spediteure, deren Disponenten und Fahrer mit dem Vorwurf von Verstößen gegen das Fahrpersonalgesetz konfrontiert. Bei den Kontrollen werden oftmals Mehrfachverstöße ausgegeben. Bestätigen sich diese Vorwürfe ist mit erheblichen Geldbußen zu rechnen.

Häufig stellt sich jedoch bei detaillierter, gutachterlicher Überprüfung der automatisiert gewonnen Daten heraus, dass der erhobene Vorwurf sich relativiert und gegebenenfalls eine Reduzierung der Geldbuße erreicht werden kann.

 

Wir empfehlen hier eine Überprüfung die das spezialisierte Sachverständigenbüro, welche wir gerne nach Rücksprache mit Ihnen unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen vermitteln.

 

Im Regelfall ist auch Ihre Rechtschutzversicherung –soweit vorhanden- für die Kosten eines sog. Privatgutachtens eintrittspflichtig. Auch dies klären wir für Sie im Vorfeld ab.

Mehrere Lenkzeitverstöße

Mehrere Lenkzeitverstöße

BGH Beschl.v. 12.09.13 -4 StR 503/12- Verkehrsjusrist 2014, 15

Es ist mit § 46 OWiG, § 264 StPO nicht zu vereinbaren, in Bußgeldsachen, die Verstöße gegen die Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr zum Gegenstand haben, mehrere rechtlich selbstständige Handlungen i.S.v. § 20 OWiG allein deshalb als eine prozessuale Tat anzusehen, weil der Betroffene sie innerhalb eines Kontroll- oder Überprüfungszeitraums begangen hat.

Kurze Fahrunterbrechnung als Lenkzeit ?

Kurze Fahrunterbrechnung als Lenkzeit ?

OLG Saarbrücken Beschl. v. 04.02.2013 -Ss (Z) 253/2012 (99 OWi) zfs 2013, 293

  1. Geht es um Verstöße gegen Vorschriften über Lenkzeiten oder Fahrtunterbrechnungen, so muss das erstinstanzliche Urteil unter anderem Feststellungen über den Beginn und das Ende der tatsächlichen Lenkzeiten sowie der vorgenommenen Fahrtunterbrechnungen enthalten.
  2. Die Annahme, Fahrtunterbrechnungen von bis zu 5 Minuten seien uneingeschränkt der Lenkdauer zuzurechnen, Unterbrechungen ab 5 Minuten jedoch nicht mehr, entbehrt der rechtlichen Grundlage.

Anm.:

Zur Lenkzeit gehört nicht nur die Zeit, während der das Fahrzeug fährt, sondern auch die Zeit, während das Fahrzeug vorrübergehend steht, wenn dies nach natürlicher Anschauung noch zum Fahrvorgang gehört.

Hingegen rechnen Lenkpausen -und zwar auch solche von weniger als 15 Minuten- dann nicht zur Lenkzeit, wenn sie aus anderen als verkehrsbedingten Gründen stattfinden oder so lange dauern, dass der Fahrer dabei seinen Platz am Lenkrad verlassen kann.

Diese Zeiten führen, weil sie nicht zur Lenkzeit gehören, zur Unterbrechnung der Lenkdauer, so dass sich der Zeitpunkt, bis zu dem die vorgeschriebene Fahrtunterbrechnung einzulegen ist, um den Zeitraum der Unterbrechnung der Lenkdauer verlängert.

Notwendige Feststellungen der Lenkzeitenüberschreitung

Notwendige Feststellungen der Lenkzeitenüberschreitung

OLG Koblenz Beschl. v. 10.10.2012 -2 SsBs 94/12- zfs 2012,173

Lenkdauerverstöße sind nur nachvollziehbar, wenn festgestellt ist, welche Zeit der Fahrer jeweils zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit das Fahrzeug gelenkt hat und dass diese Zeitabstände keine Fahrunterbrechung enthalten.

Lenk- und Ruhezeiten (Ahndung der Verstöße)

Lenk- und Ruhezeiten (Ahndung der Verstöße)

OLG Hamburg, Beschl. v. 24.04.07 NZV, 372

Noch nicht rechtskräftig abgeurteilte Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten können seit dem 11.04.07 nicht mehr geahndet werden.

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