Ordnungsgeld im Bußgeldrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart
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Ordnungsgeld im Bußgeldverfahren
Kein Ordnungsgeld gegen die ferngebliebene Partei zum Gerichtstermin - selbst bei Anwaltsfehler
Kein Ordnungsgeld gegen die ferngebliebene Partei zum Gerichtstermin - selbst bei Anwaltsfehler
BGH Beschl.v. 22.06.2011 -I ZB 77/10- AnwBl. 2011, 874
- Für die Frage, ob das Fernbleiben einer Partei, deren persönliches Erscheinen im Termin gem. § 141 ZPO angeordnet ist, genügend entschuldigt ist, kommt es nicht auf ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an; die Vorschriften des § 85 II ZPO finden insoweit keine Anwendung.
- Da ein Ordnungsgeld nur festgesetzt werden kann, wenn das unentschuldigte Fehlen einer Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert, scheidet die Verhängung eines Ordnungsgelds nach § 141 III S.1, § 381 ZPO aus, falls eine gütliche Beilegung der Auseinandersetzung scheitert und die Erledigung des Rechtsstreits eine Beweisaufnahme in einem gesonderten Termin erfordert.