Pflichtverteidigung im Bußgeldrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart
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Pflichtverteidigung im Bußgeldverfahren
Pflichtverteidigung im Bußgeldverfahren
OWi-Verfahren - Beiordnung eines Pflichtverteidigers
LG Dortmund Beschl. v. 28.06.2011 -31 Qs 139 Js 2099/10-37/11-
Wenn eine Vielzahl von Zeugen zur Hauptverhandlung geladen sind bzw. die Einholung eines Sachverständigen möglicherweise notwendig erscheint, ist die Sache in einem Jugendgerichtsverfahren als schwierig anzusehen und ein Pflichtverteidiger beizuordnen.
Keine Pflichtverteidigung bei drohendem Verlust der Fahrerlaubnis
LG Stuttgart Beschl.v. 13.12.12 -19 Qs 154/12 OWi- zfs 2013, 233
Die mit Eintragung weiterer punkte verbundene Erziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren nach § 4 StVG reicht nicht aus, um die Mitwirkung eines Verteidigers zu bewirken, auch wenn der Betroffene dadurch Nachteile für seinen Betrieb und damit seine Berufausübung zu erwarten hat. Dies gilt auch dann, wenn es sich um vorliegenden Fall um einen schwerwiegenden Nachteil handeln würde, nämlich eine drohende Betriebsaufgabe, da solch ein nachteil nur mittelbar aus der Verurteilung folgt und damit i.d.R. außer Betracht bleibt.
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