Punktereform im Bußgeldverfahren von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

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Punktereform im Bußgeldverfahren: Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo Neuner-Jehle

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert über

 

Punktereform im Bußgeldverfahren

Punktereform im Bußgeldverfahren

Ab dem 01.Mai 2014 tritt die Reform des Verkehrszentralregisters in Kraft. Altpunkt werden neu berechnet und umgetragen umgetragen, Ordnungswidrigkeiten werden nach dem neuen Punktesystem eingetragen.

Hierbei hat es erhebliche Neuerungen und Veränderungen gegeben. Hierzu nachfolgend mehr:

Umrechnung von Flensburger Altpunkten ab 01.05.14

 

Altpunkte   =   Neupunkte  =   behördl. Verfügung

 

  1-3                 1

  4-5                 2

  6-7                 3

  8-10               4                     Ermahnung

11-13               5

14-15               6                     Verwarnung

16-17               7

18 +                 8                     Entzug Fahrerlaubnis

Die neue Punktevergabe:

 

1 Punkt   =   Ordnungswidrigkeiten

2 Punkte =   grobe Ordnungswidrigkeiten

3 Punkte =   Straftaten mit Entzeihung der Fahrerlaubnis

 

Tilgung:

 

Ordnungswidrigkeiten 1 Punkt   =    2 Jahre

Ordnungswidrigkeiten 2 Punkte =    5 Jahre

Straftaten mit 2 Punkten            =    5 Jahre

Straftaten mit 3 Punkte              =  10 Jahre

 

Die Löschung erfolgt erst nach einjähriger Überliegefrist.

 

Achtung:

Punkte entstehen mit dem Tattag (Tattagprinzip). Voraussetzung ist jedoch die rechtskräftige Ahndung.

Die o.g. Tilgungsfristen jedoch beginnen erst mit der Rechtskraft der Entscheidung (Rechtskraftprinzip).

Eingetragen werden nach der Flensburger Punkte-Reform:

 

Es werden nun u.a. eingetragen:

- Entscheidungen in Bußgeldsachen mit Geldbuße ab € 40,-

- alle Verurteilungen mit Fahrverbot

- Rechtskräftige Verurteilungen in Strafsachen mit engem

  Zusammenhang mit dem Straßenverkehr

- Maßnahmen nder Behörde bei Führeerschein auf Probe

- Teilnahme bei Aufbauseminaren oder verkehrspsychologischer

  Beratung

Neue Tilgungsfristen

Die Eintragungen in das Verkehrszentralregister werden grundsätzlich nach einer bestimmten Zeit gelöscht. Die neuen Tilgungsfristen lauten wie folgt:

 

Zwei Jahre:

Bei allen Bußgeldentscheidungen ohne Berücksichtigung der Höhe des Bußgeldes. Die Sonderregelungen bei Verhängung einer Jugendstrafe bis ein Jahr und zur Bewährung, oder Erkennung auf Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel sind weggefallen.

 

Fünf Jahre:

Bei gerichtlichen Entscheidungen in Verklehrsstrafsachen. Ausgenommen sind hier Alkoholstraftaten und solche unter Drogeneinfluss, sowie Entscheidungen der Gerichte mit Fahrerlaubnisentziehung.

 

Zehn Jahre:

alle übrigen Fälle.

 

Die Tilgungsfrist beginnt bei Ordnungswidrigkeiten am Tage der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit des Bußgeldbescheides.

Bei Verkehrsstrafsachen beginnt die Frist mit dem Tag des ersten Urteils bzw. mit der Unterzeichnung des Strafbefehls durch den Richter. Die Tilgungsfrist beginnt in diesem Fall erst mit Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerdenden Entscheidung.

 

Durch Einlegen von Rechtsmitteln kann die Rechtskraft und damit der Beginn der Tilgungsfrist hinausgeschoben werden. Dadurch bleiben Voreintragungen wegen des Endes der Tilgungsfrist außer Betracht, da tilgungsreife Voreintragungen nicht zum Nachtreil des Betroffenen verwertet werden dürfen. Bei der Vereteidigung in Bußgeldsachen oder Verklehrsstraftaten ist es daher außerordentlich wichtig, sich rechtzeitig über den Punktestand des Betroffenen in Flensburg zu informieren. Es kann somit alleine aus diesem Grunde sinnvoll sein, gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen, bzw. gegen ein Urteil Rechtsbeschwerde mit dem Ziel, Altpunkte in die Tilgung fallen zu lassen.

Maßnahmen nach dem neuen Fahreignungssystem:

 

Punkte     Maßnahme

4 - 5         Ermahnung

6 - 7         Verwarnung

ab 8         Entziehung Fahrerlaubnis

 

Vor einer Entziehung der Fahrerlaubnis müssen jedoch zwinmgend beide Stufen der Ermahnung und Verwarnung durchlaufen werden. Addieren sich Punkte auf 8, ohne dass der Betroffene zuvor ermahnt oder verwarnt wurde, so haben diese Maßnahmem zuerst noch zu erfolgen, bevor eine Führerscheinentziehung vorgenommen werden darf.

Fahreignungsseminar

Fahreignungsseminar

Nach dem neuen Punktesystem führt die Teilnahme an einen solchen Seminar vor Erreichen von 6 Punkten zu einer Reduzierung von 1 Punkt.

Punktebewertung:

Punktebewertung:

 

Straftaten,

soweit Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet

 

3 Punkte: Fahrlässige Tötung § 222 StGB

               Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB

               Nötigung im Straßenverkehr § 240 StGB

               Gefährliche Eingriffe in den Str.verkehr § 315b StGB

               Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB

               Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB

               Trunkenheit im Straßenverkehr § 316 StGB

               Vollrausch § 323a StGB

               Unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB

               Führen eines Fahrzeugs ohne Fahrerlaubnis § 21 StVG

               Kennzeichenmissbrauch § 22 StVG

 

2 Punkte: Fahrlässige Tötung mit Fahrverbot § 222 StGB

               Fahrlässige Körperverl. mit Fahrverbot § 229 StGB

               Nötigung mit Fahrverbot § 240 StGB 

               Gefährliche Eingriffe in den Str.verkehr § 315b StGB

               Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB

               Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB

               Trunkenheit im Straßenverkehr § 316 StGB

               Vollrausch mit Fahrverbot § 323a StGB

               Unterlassene Hilfeleistung mit Fahrverbot § 323c StGB

               Führen eines Fahrzeugs ohne Fahrerlaubnis § 21 StVG

               Kennzeichenmissbrauch mit Fahrverbot § 22 StVG

 

Ordnungswidrigkeiten:

 

2 Punkte: Trunkenheitswfahrt mit mehr als 0,25 mg/l

                Geschwindigkeitsüberschreitung

                Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes

                Überholverbot nicht eingehalten

                Wenden auf der Autobahn

                Rotlichtfahrt

                Teilnahme an illegalen Autorennen

              

 

1 Punkt:  Geschwindigkeitsüberschreitung

               zu geringer Abstand

               Überholverbot

               Vorfahrtsverletzung

               u.v.m.

Hinweis:
Die Urheber der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Stuttgart. Sie dürfen die von mir erstellten Texte vollständig, auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich muss Sie jedoch bitten, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich Urheber des Textes bin (Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren. Sollten Sie meine Texte auszugsweise auch im Internet veröffentlichen, bitte ich um eine Rückverlinkung.