Punktereform im Bußgeldverfahren von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart
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Punktereform im Bußgeldverfahren
Punktereform im Bußgeldverfahren
Ab dem 01.Mai 2014 tritt die Reform des Verkehrszentralregisters in Kraft. Altpunkt werden neu berechnet und umgetragen umgetragen, Ordnungswidrigkeiten werden nach dem neuen Punktesystem eingetragen.
Hierbei hat es erhebliche Neuerungen und Veränderungen gegeben. Hierzu nachfolgend mehr:
Umrechnung von Flensburger Altpunkten ab 01.05.14
Altpunkte = Neupunkte = behördl. Verfügung
1-3 1
4-5 2
6-7 3
8-10 4 Ermahnung
11-13 5
14-15 6 Verwarnung
16-17 7
18 + 8 Entzug Fahrerlaubnis
Die neue Punktevergabe:
1 Punkt = Ordnungswidrigkeiten
2 Punkte = grobe Ordnungswidrigkeiten
3 Punkte = Straftaten mit Entzeihung der Fahrerlaubnis
Tilgung:
Ordnungswidrigkeiten 1 Punkt = 2 Jahre
Ordnungswidrigkeiten 2 Punkte = 5 Jahre
Straftaten mit 2 Punkten = 5 Jahre
Straftaten mit 3 Punkte = 10 Jahre
Die Löschung erfolgt erst nach einjähriger Überliegefrist.
Achtung:
Punkte entstehen mit dem Tattag (Tattagprinzip). Voraussetzung ist jedoch die rechtskräftige Ahndung.
Die o.g. Tilgungsfristen jedoch beginnen erst mit der Rechtskraft der Entscheidung (Rechtskraftprinzip).
Eingetragen werden nach der Flensburger Punkte-Reform:
Es werden nun u.a. eingetragen:
- Entscheidungen in Bußgeldsachen mit Geldbuße ab € 40,-
- alle Verurteilungen mit Fahrverbot
- Rechtskräftige Verurteilungen in Strafsachen mit engem
Zusammenhang mit dem Straßenverkehr
- Maßnahmen nder Behörde bei Führeerschein auf Probe
- Teilnahme bei Aufbauseminaren oder verkehrspsychologischer
Beratung
Neue Tilgungsfristen
Die Eintragungen in das Verkehrszentralregister werden grundsätzlich nach einer bestimmten Zeit gelöscht. Die neuen Tilgungsfristen lauten wie folgt:
Zwei Jahre:
Bei allen Bußgeldentscheidungen ohne Berücksichtigung der Höhe des Bußgeldes. Die Sonderregelungen bei Verhängung einer Jugendstrafe bis ein Jahr und zur Bewährung, oder Erkennung auf Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel sind weggefallen.
Fünf Jahre:
Bei gerichtlichen Entscheidungen in Verklehrsstrafsachen. Ausgenommen sind hier Alkoholstraftaten und solche unter Drogeneinfluss, sowie Entscheidungen der Gerichte mit Fahrerlaubnisentziehung.
Zehn Jahre:
alle übrigen Fälle.
Die Tilgungsfrist beginnt bei Ordnungswidrigkeiten am Tage der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit des Bußgeldbescheides.
Bei Verkehrsstrafsachen beginnt die Frist mit dem Tag des ersten Urteils bzw. mit der Unterzeichnung des Strafbefehls durch den Richter. Die Tilgungsfrist beginnt in diesem Fall erst mit Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerdenden Entscheidung.
Durch Einlegen von Rechtsmitteln kann die Rechtskraft und damit der Beginn der Tilgungsfrist hinausgeschoben werden. Dadurch bleiben Voreintragungen wegen des Endes der Tilgungsfrist außer Betracht, da tilgungsreife Voreintragungen nicht zum Nachtreil des Betroffenen verwertet werden dürfen. Bei der Vereteidigung in Bußgeldsachen oder Verklehrsstraftaten ist es daher außerordentlich wichtig, sich rechtzeitig über den Punktestand des Betroffenen in Flensburg zu informieren. Es kann somit alleine aus diesem Grunde sinnvoll sein, gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen, bzw. gegen ein Urteil Rechtsbeschwerde mit dem Ziel, Altpunkte in die Tilgung fallen zu lassen.
Maßnahmen nach dem neuen Fahreignungssystem:
Punkte Maßnahme
4 - 5 Ermahnung
6 - 7 Verwarnung
ab 8 Entziehung Fahrerlaubnis
Vor einer Entziehung der Fahrerlaubnis müssen jedoch zwinmgend beide Stufen der Ermahnung und Verwarnung durchlaufen werden. Addieren sich Punkte auf 8, ohne dass der Betroffene zuvor ermahnt oder verwarnt wurde, so haben diese Maßnahmem zuerst noch zu erfolgen, bevor eine Führerscheinentziehung vorgenommen werden darf.
Fahreignungsseminar
Fahreignungsseminar
Nach dem neuen Punktesystem führt die Teilnahme an einen solchen Seminar vor Erreichen von 6 Punkten zu einer Reduzierung von 1 Punkt.
Punktebewertung:
Punktebewertung:
Straftaten,
soweit Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet
3 Punkte: Fahrlässige Tötung § 222 StGB
Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB
Nötigung im Straßenverkehr § 240 StGB
Gefährliche Eingriffe in den Str.verkehr § 315b StGB
Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB
Trunkenheit im Straßenverkehr § 316 StGB
Vollrausch § 323a StGB
Unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB
Führen eines Fahrzeugs ohne Fahrerlaubnis § 21 StVG
Kennzeichenmissbrauch § 22 StVG
2 Punkte: Fahrlässige Tötung mit Fahrverbot § 222 StGB
Fahrlässige Körperverl. mit Fahrverbot § 229 StGB
Nötigung mit Fahrverbot § 240 StGB
Gefährliche Eingriffe in den Str.verkehr § 315b StGB
Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB
Trunkenheit im Straßenverkehr § 316 StGB
Vollrausch mit Fahrverbot § 323a StGB
Unterlassene Hilfeleistung mit Fahrverbot § 323c StGB
Führen eines Fahrzeugs ohne Fahrerlaubnis § 21 StVG
Kennzeichenmissbrauch mit Fahrverbot § 22 StVG
Ordnungswidrigkeiten:
2 Punkte: Trunkenheitswfahrt mit mehr als 0,25 mg/l
Geschwindigkeitsüberschreitung
Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes
Überholverbot nicht eingehalten
Wenden auf der Autobahn
Rotlichtfahrt
Teilnahme an illegalen Autorennen
1 Punkt: Geschwindigkeitsüberschreitung
zu geringer Abstand
Überholverbot
Vorfahrtsverletzung
u.v.m.
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