Tatmehrheit im Bußgeldverfahren von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

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Tatmehrheit im Bußgeldverfahren

Tatmehrheit im Bußgeldverfahren von Fachanwalt für Verkehrsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle

Ordnungswidrigkeiten können während einer Fahrt mehrfach begangen werden. Es stellt sich sodann die Frage, wie diese zu bewerten sind. Liegt eine Tateinheit vor, dann kann nur die höchste Strafe eines Deliktes zugrunde gelegt werden, wobei der Regelstrafensatz auch hier angemessen erhöht werden kann, im Falle der Tatmehrheit jedoch werden alle Einzelstrafen addiert und Flensburger Punkte zusammengezählt.

 

Von einer einheitlichen Tat ist auszugehen, wenn eine enge zeitliche und räumliche Nähe zwischen den Verstößen besteht. Weiter müssen die Delikte von einem einheitlichen Willen getragen sein, ferner muß das gesamte Verhalten nach der Lebensauffassung für einen objektiven Dritten sich als einheitliches Geschehen darstellen (BverfG VRR 2005,112 u.v.m.).

 

Bei Tatmehrheit werden die Verstöße als jeweils eigenständige Verstöße angesehen, mit der Folge jeweils eigener Bußgeldbescheide. Ausgesprochene Flensburger Punkte werden addiert, wie auch Fahrverbote.

 

Der zeitliche Zusammenhang wurde bejaht:

-           OLG Köln NZV 2004, 536

Mehrere Geschwindigkeitsverstöße und eine Abstandsunterschreitung innerhalb von 5 Minuten

-           OLG Jena NZV 1999, 304

Bei zwei Rotlichtverstößen im Abstand von 50 Metern

 

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