Tilgungsreife Punkte im Bußgeldverfahren von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

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Tilgungsreife von Flensburger Punkten im Bußgeldverfahren

Tilgungsreife Flensburger Punkte im Bußgeldverfahren

 

Achtung ! Hier hat sich seit der am 01.05.14 in Kraft tretenden Flensburger Punktereform einiges geändert.

 

Mehr hierzu:            Punktereform

 

Nach altem Recht wurden Punkte in Flensburg nach 2 jahren gelöscht (nach einer sog. Überliegefrist von 1 Jahr), soweit keine neuen Punkt in diesem Zeitraum dazugekomen sind. Ferner galt das Rechtskraftprinzip, d.h. wann der Bußgeldbescheid rechtskräftig wurde.

Längstens durften Punkte aber nur 5 Jahre bestehen bleiben, sonst mussten sie zwingend gelöscht werden.

 

Nach neuem Recht gilt zum einen das Tattagsprinzip, d.h. wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig, wird gleichwohl für die Eintragung der Punkte auf den Tattag abgestellt.

Ferner bleiben Bußgeldsachen mit 1 Punkt auf die Dauer von 2,5 Jahren eingetragen, für schwere Verkehrsverstöße mit 2 Punkten bleiben diese nun 5 Jahre eingetragen.

Weggefallen ist allerdings die sog. Überliegefrist von 1 Jahr.

Urteile nach altem Recht

Tilgungsreife von Flensburger Punkten

 

OLG Karlsruhe zur Verwertbarkeit von Voreintragungen nach § 29 Abs. 6 StVG n.F.
Das OLG Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 01.. Juni 2005 festgestellt, dass auch nach § 29 Abs. 6 StVG n.F. Eintragungen im Verkehrszentralregister einem Verwertungsverbot unterliegen, wenn sie zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung tilgungsreif sind. Dass die neu abzuurteilende Tat während der noch nicht abgelaufenen Tilgungsfrist begangen wurde, sei ohne Belang. An dem maßgeblichen Zeitpunkt für das Bestehen eines Verwertungsverbotes hat sich durch die Neufassung des § 29 Abs. 4, 6 und 7 StVG durch das Justizmodernisierungsgesetz also nichts geändert. Zum Beschluss:
http://verkehrsanwaelte.de/news/news11_2005_punkt1.pdf (PDF-Datei, 180 KB)

 

Verwertbarkeit von Voreintragungen im Verkehrsordnungswidrigkeiten-verfahren

OLG Hamm Beschl. v. 30.05.06 –3 Ss OWi 281/06 NZV 2006,487

Tilgungsreife Voreintragungen unterliegen auch während der Überliegefrist einem Verwertungsverbot.                 

 

Rückwirkende Tilgungshemmung

OLG Bamberg Urt.v. zfs 2007,535

Wir die erste Bußgeldentscheidung am 21.07.03 rechtskräftig und die zweite am 22.07.05 findet die seit dem 01.02.05 geltende Neuregelung des § 29 StVG Anwendung, wonach bereits durch die Begehung der zweiten Ordnungswidrigkeit mit Eintragung während der einjährigen Überliegefrist der Ablauf der Tilgungsfrist gehemmt wurde.

Dies verstößt weder gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG noch gegen das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot. Insbesondere hat der Betroffene nach Ablauf der Tilgungsfrist noch keine gesicherte Rechtsposition erlangt.

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