Trunkenheitsfahrt im Bußgeldverfahren von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart
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Trunkenheitsfahrt im Bußgeldverfahren
Trunkenheitsfahrt im Bußgeldverfahren
Je nach festgestelltem Promillegehalt und weiterer Umstände wird eine Trunkenheitsfahrt als Verkehrsstraftat angesehen, oder als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldbescheid.
bis 0,5 Promille
ist eine Trunkenheitsfahrt sanktionslos, soweit nicht alkoholbedingte Fahrfehler hinzukommen, oder es sich um einen Fahranfänger in den ersten 2 Jahren befindet (Führerschein auf Probe).
ab 0,5 - 1,09 Promille
Trunkenheitsfahrt, welche als Ordnungswidrigkeit behandelt wird, soweit keine alkoolbedingten Auffälligkeiten hinzutreten, oder Verkehrsunfälle mit Verletzten, etc.
Nachfolgend die Sanktionen bei Trunkenheitsfahrt im Bußgeldrecht:
Verstoß: Alkohol oder Drogen am Steuer | Punkte | Bußgeld (€) | Fahrverbot |
---|---|---|---|
Fahren mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 – 1,09 ‰ |
2 | 500.- | 1 Monat |
- bei Eintrag eines vorherigen Verstoßes | 2 | 1000.- | 3 Monate |
- bei Eintrag zwei vorheriger Verstöße | 3 | 1500.- | 3 Monate |
Fahren mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ und mehr (“absolute Fahruntüchtigkeit”), wird als Straftat geahndet | 3 | Freiheits- oder Geldstrafe | variiert |
0-‰-Regel als Fahranfänger nicht eingehalten | 1 | 250.- | - |
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