Urteil im Bußgeldverfahren von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

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Urteil im Bußgeldverfahren

Urteil im Bußgeldverfahren

Regelmässig wird in einem Bußgeldverfahren vor den Amtsgerichten ein Urteil durch das Gericht gesprochen. Dieses Urteil ergeht nach Urteilsreife regelmässig am Ende der Verhandlung.

Gegen dieses Urteil kann ein Rechtsmittel, die sog. Rechts-besschwerde eingelegt werden.

Die Frist zur Einlegung beträgt allerdings lediglich eine Woche ab Zugang des Urteils beim Betroffenen oder seinem Verfahrensbevollmächtigten, also i.d.R. seinem Rechtsanwalt.

 

Meist wird der Betroffene zum Verhandlungstermin anwesend sein, wesegen die Rechtsmittelfrist sodann ab sofort zu laufen beginnt.

Ist nur dessen Anwalt anwesend, läuft die Rechtsmittelfrist allerdings ebenfalls sofort ab Verkündigung, da die Verkündigung des Urteils gegenüber dem Anwalt einer Verkündigung gegenüber dem Betroffenen gleichgestellt wird.

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Bezugnahme auf Aktenteile im Bussgeldurteil – Abgrenzung Sach-/Verfahrensrüge

OLG Bamberg Beschl. v. 27.05.08 NJW 2008, 3653

  1. Ein Urteil in Bußgeldsachen muss aus sich selbst heraus verständlich und im Rahmen der Überprüfung durch das Revisionsgericht nachvollziehbar sein. Aus diesem Grunde ist jede Bezugnahme auf Aktenteile unzulässig.
  2. Soweit sich die Lückenhaftigkeit bereits aus den Urteilsgründen ergibt, ist der Einwand der übergangenen Einlassung des Betroffenen bereits auf die Sachrüge hin zu berücksichtigen.

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