Verwarnung im Bußgeldverfahren von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart
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Verwarnung im Bußgeldverfahren
Verwarnung im Bußgeldverfahren
Soweit ein nur geringfügiger Verkehrsverstoß vorliegt, kann die Polizei eine Verwarnung erteilen, § 56 I OWiG. Im Regelfall wird eine Verwarnung von 35,- € erteilt. Die Höhe des Betrages einer Verwarnung ergibt sich aus dem Bußgeldkatalog, darf jedoch € 35,- nicht überschreiten, ansonsten befände man sich im Bußgeldverfahren.
Wird die Verwarnung schriftlich erteilt (mündlich ebenfalls möglich), so muss innerhalb von einer Woche das Verwarnungsgeld bezahlt werden, ansonsten wird das Verfahren in ein Bußgeldverfahren übergeleitet.
Diese Frist kann sich der Betroffene auch erbitten, soweit er an Ort und Stelle verwarnt wird, jedoch die Sachlage nochmals überdenken möchte.
Flensburger Punkte kann es bei einer Verwarnung nicht geben.
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